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Unterschiedliche Nachtzuschläge im Fokus – Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts

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Unterschiedliche Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit zulässig
In den letzten Monaten hat die Debatte über Nachtarbeitszuschläge in Deutschland erheblich an Fahrt aufgenommen, wobei die komplexen und oft kontroversen Aspekte dieses Themas die Aufmerksamkeit von Arbeitnehmern, Arbeitgebern, Gewerkschaften und Rechtsexperten gleichermaßen auf sich gezogen haben. Im Zentrum der Diskussion steht dabei die Frage, ob unterschiedliche Vergütungssysteme für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit zulässig sind – eine Fragestellung, die aufgrund ihrer potenziellen Auswirkungen auf das Leben Tausender Nachtarbeiter eine enorme Bedeutung hat.

Inmitten dieser lebhaften Debatte hat ein kürzlich ergangenes Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ein hohes Maß an Klarheit in diese Thematik gebracht (Urteil vom 22.02.2023 – 10 AZR 332/20). Das Gericht hat entschieden, dass unterschiedliche Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit unter bestimmten Umständen zulässig sind, eine Entscheidung, die den Verlauf zukünftiger Diskussionen über Nachtarbeitszuschläge wahrscheinlich maßgeblich beeinflussen wird.
Die Details des Falles
Die Nachtschicht umfasst Arbeitsstunden während der Nachtzeit, in Deutschland meist von 23 bis 6 Uhr. Nachtarbeiter erhalten oft einen Nachtzuschlag, der in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen festgelegt ist, um die Belastung der Nachtarbeit auszugleichen. (Symbolfoto: Dusan Petkovic/Shutterstock.com)

Im Zentrum des juristischen Konflikts stand eine Arbeitnehmerin aus der Getränkeindustrie, deren Arbeitsalltag durch die Leistung von Nachtarbeit im Rahmen eines Wechselschichtmodells geprägt war. Sie arbeitete regelmäßig während der Nachtstunden und stieß dabei auf eine bemerkenswerte Regelung in ihrem Manteltarifvertrag (MTV). Diese Regelung legte fest, dass der Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeit 20 Prozent beträgt, während der Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit auf 50 Prozent ansteigt.

Diese deutliche Unterschei[…]


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