Im Mittelpunkt dieser Gerichtsentscheidung, getroffen vom Landgericht Düsseldorf (Az.: III-2 Ws 239/20), steht die Frage der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts bei Heranwachsenden. Speziell handelt es sich um einen Fall schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, bei dem drei Angeklagte beteiligt waren, die zum Zeitpunkt der Tat Heranwachsende waren.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: III-2 Ws 239/20 >>>
Das Urteil und seine Grundlagen
Das Landgericht Duisburg erhielt am 26. Juni 2020 die Anklage der Staatsanwaltschaft gegen die drei Angeklagten. Der Angeklagte B. wurde zusätzlich zu diesem Vorfall wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Anstiftung zur vorsätzlichen Körperverletzung angeklagt. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Duisburg eröffnet.
Gegen diese Entscheidung über die Verweisung an das Gericht niederer Ordnung erhob die Staatsanwaltschaft eine sofortige Beschwerde.
Bewertung der Beschwerde und des Jugendstrafrechts
Die Richter verwiesen auf die §§ 210 Abs. 2, 311 Abs., die vermeintlich niedrigere Anforderungen für die Verweisung an ein unteres Gericht stellen. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, dass die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts in diesem Fall „zumindest möglich erscheint“, wurde als nicht tragfähig angesehen. Es wurde betont, dass bei einem Heranwachsenden prognostisch praktisch nie ausgeschlossen werden kann, dass das allgemeine Strafrecht Anwendung findet.
Persönliche Verhältnisse der Angeklagten und Anwendung des Jugendstrafrechts
Die Richter beurteilten die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände der Angeklagten, insbesondere unter Berücksichtigung der in den Berichten der Jugendgerichtshilfe enthaltenen Informationen, und kamen zum Schluss, dass das Jugendstrafrecht anwendbar ist.
Es wurde festgestellt, dass keiner der Angeklagten eine realistische Lebensplanung mit ernsthafter Einstellung zur Arbeit und einem strukturierten Tagesablauf hatte. Die der Gruppe zur Last gelegte Raubtat hatte einen gruppendynamischen Charakter. Bei der Analyse der Vorstrafen und der sozialen Umstände der Angeklagten wurde deutlich, dass das Jugendstrafrecht angewendet werden sollte.
Fazit und Ausblick
Diese Entscheidung zeigt, dass das Gericht bei der Entscheid[…]