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Scanner eines Paketauslieferungsfahrers ein elektronisches Gerät gemäß § 23 Abs. 1a StVO

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Oberlandesgericht Hamm: Scanner-Nutzung als verbotswidrige Nutzung eines elektronischen Gerätes
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm bestätigt die Geldbuße von 120 Euro gegen einen Paketauslieferungsfahrer wegen der vorsätzlichen verbotswidrigen Nutzung eines Scanners während der Fahrt. Der Scanner, der der Kommunikation, Information und Organisation dient, wird als elektronisches Gerät gemäß § 23 Abs. 1a StVO eingestuft. Das Gericht entschied, dass die Nutzung des Scanners zu Ablenkungen führt und dem Sinn und Zweck der Norm entgegenwirkt. Die Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet verworfen, jedoch zugelassen, um das materielle Recht zu klären. Das Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit, die Gefahren von elektronischen Geräten im Straßenverkehr zu minimieren.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: III-4 RBs 345/20 >>>

Hintergrund der Entscheidung
Ein Paketauslieferungsfahrer wurde wegen der Nutzung eines Scanners während der Fahrt zur Verantwortung gezogen. Der Scanner, der äußerlich einem Mobiltelefon ähnelt, wird mit einem Akku oder einer Batterie betrieben. Er zeigt dem Fahrer Aufträge und Lieferadressen an und ermöglicht die Bestätigung der erledigten Aufträge. Das Amtsgericht stellte fest, dass der Fahrer den Scanner wissentlich und willentlich während der Fahrt bediente.
Gerichtliche Bewertung
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Scanner als elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO anzusehen ist. Die Nutzung des Scanners erfüllt den Tatbestand der verbotswidrigen Nutzung eines elektronischen Gerätes. Durch die Bedienung des Scanners wurde der Fahrer abgelenkt, was dem Sinn und Zweck der Norm, die Ablenkung im Straßenverkehr zu verhindern, widerspricht. Das Urteil verdeutlicht, dass die Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt zu gefährlichen Situationen führen kann und daher untersagt ist.
Rechtsbeschwerde und rechtliche Klarstellung
Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil wurde als unbegründet verworfen. Allerdings wurde sie zugelassen, um das materielle Recht hinsichtlich der Einordnung eines Scanners als elektronisches Gerät zu klären. Es handelt sich um eine bislang höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, die weitere Klarheit schaffen soll. Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Nichtigkeit der Straßenverkehrsordnung von 2013 aufgrund einer Verletzung des Zitiergebots bereits höchstrichterlich entschieden wurde.

Das Urteil des OLG Hamm bestäti[…]


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