Ausnahmeregelung bei Fahrverbot für Feuerwehrmann nach Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad
In einem bemerkenswerten Urteil vom 11.11.2020 (Az.: 3 Ns 106 Js 28645/19) hat das Landgericht Gießen das Fahrverbot für einen Feuerwehrmann aufgehoben, der unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrrad gefahren war.
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Gießen am 26.02.2020 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt und nach dem Regelfall des § 44 StGB mit einem Fahrverbot von zwei Monaten belegt. Dieses Urteil wurde jedoch auf Berufung des Angeklagten hin vom Landgericht Gießen dahingehend abgeändert, dass das Fahrverbot entfällt.
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Berufung gegen Fahrverbot
Das als Berufung eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten richtete sich ausschließlich gegen die Verhängung des Fahrverbots. Der Angeklagte argumentierte, dass das Fahrverbot seine berufliche Tätigkeit als Feuerwehrmann stark beeinträchtigen würde.
Verständnis für besondere Umstände
Das Berufungsgericht und die Staatsanwaltschaft berücksichtigten die besonderen Umstände des Falles. Es wurde anerkannt, dass der Angeklagte zuvor straf- und verkehrsrechtlich unbescholten war und dass der Alkoholmissbrauch eine Ausnahme anlässlich einer privaten Nachfeier seines 40. Geburtstags war. Die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer war nahezu ausgeschlossen und es wurde hervorgehoben, dass der Angeklagte Wehrführer der freiwilligen Feuerwehr in seinem Heimatort ist, ohne erkennbaren Bezug zur rechten Szene.
Ausnahmeregelung bei Fahrverbot
Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht der weiteren Erinnerung des Angeklagten an das normativ als strafbar festzustellende Fehlverhalten im Straßenverkehr durch ein Fahrverbot bedarf. Stattdessen wurde der Fokus auf die berufliche Tätigkeit des Angeklagten gelegt, dessen Fähigkeit, als Feuerwehrmann zu agieren, durch das Fahrverbot stark eingeschränkt gewesen wäre.
Dieses Urteil hebt die Wichtigkeit der individuellen Beurteilung jeder Situation hervor und zeigt, dass selbst bei klaren Verstößen gegen das Strafrecht der Kontext und die besonderen Umstände eines Falles in die Entscheidung miteinbezogen werden müssen. […]