Schadensersatz für die Zerstörung einer Thujenhecke
Ein Landeigentümer fordert Schadensersatz für die Zerstörung seiner ausgewachsenen Thujenhecke (Thuja occidentalis Smaragd). Ein von ihm beauftragter Hausmeisterdienst hatte mittels Flammenwerfer Unkraut auf Gehwegplatten verbrannt. Dabei griff die Flamme auf die Hecke über und verursachte einen fast vollständigen Brand der vier Meter hohen Hecke. Der Eigentümer verlangt als Schadensersatz den Wiederherstellungswert der Hecke in Form einer neuen Hecke in der Höhe von vier Metern.
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Anspruch auf Schadensersatz für fahrlässige Beschädigung
Der Kläger hat grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den beauftragten Hausmeisterdienst, da dessen Mitarbeiter die Hecke fahrlässig beschädigt hat. Die Hecke ist als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks nach § 94 Abs. 1 BGB geschützt. Der Schadensersatz umfasst die entstandene Wertminderung und die Kosten für die Wiederherstellung der Hecke.
Ermittlung der Werterminderung
Zur Ermittlung der Schadenshöhe wurde die sogenannte „Methode Koch“ angewandt. Dabei werden die Anschaffungs-, Pflanzungs- und Pflegekosten für das Aufwachsen einer Pflanze vom Alter der Ersatzpflanze bis zum Alter der zerstörten berechnet. Im vorliegenden Fall ermittelte der Gutachter eine Wertminderung von 35.672,37 €. Die Versicherung des Beklagten hat diesen Betrag ausgezahlt.
Forderung nach Naturalrestitution
Der Kläger fordert jedoch zusätzlich die Naturalrestitution der zerstörten Hecke in Höhe von vier Metern. Dazu argumentiert er, dass die Sichtschutzfunktion der Hecke als primäres Ziel in seiner anspruchsvollen Wohngegend nur durch eine neue vier Meter hohe Hecke gewährleistet werden könne.
Unverhältnismäßigkeit der Naturalrestitution
Das Gericht stellt jedoch fest, dass die Kosten für die Naturalrestitution (130.058,60 €) die entstandene Wertminderung um das 3,6-fache übersteigen. Die Naturalrestitution werde daher vollständig vom Wertersatz verdrängt.
Minderwert des Grundstücks durch fehlenden Sichtschutz
Der Kläger behauptet, dass der Wiederverkaufswert des Grundstücks aufgrund des fehlenden Sichtschutzes dauerhaft um mindestens 94.386,23 € reduziert sei. Dem hält das Gericht entgegen, dass die sogenannte „Methode Koch“ bereits eine vorübergehende Wertminderung des Grundstücks aufgrund des fehlenden Sichtschutzes berücksichtigt und ein dauerhafter […]