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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankheitsbedingte Kündigung – Erforderlichkeit eines betrieblichen Eingliederungsmanagements

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Arbeitnehmerrechte und Unternehmenspflichten im Fokus
Stellen Sie sich vor, Sie sind ein engagierter Angestellter, der nach einem Unfall mit anhaltenden Schmerzen zu kämpfen hat. Trotz Ihrer Beschwerden sind Sie bereit und willens, Ihre Arbeit zu leisten, aber es fehlt Ihnen an geeignetem Büromobiliar, um Ihre Gesundheit nicht weiter zu gefährden. Die Firma, für die Sie arbeiten, hat es versäumt, Ihre Anforderungen für einen gesundheitsgerechten Arbeitsplatz zu erfüllen. Statt dessen erhält Ihre Willenskraft und Arbeitsmoral einen Schlag nach dem anderen, während Sie versuchen, Ihren Arbeitsplatz selbst an Ihre Bedürfnisse anzupassen. Nun, Jahre später, stehen Sie vor der Kündigung, was das Salz in die Wunde streut.

Direkt zum Urteil Az.: 15 Ca 6733/19 springen.

Die Debatte um Fürsorgepflicht und produktive Arbeit
Die Klage betont, dass der Arbeitnehmer trotz der Schmerzen, die sich infolge des Unfalls verstärkt haben, immer noch bereit ist, seine Arbeit zu leisten. Der Kläger bestritt, dass er keine produktive Arbeit mehr leistet und nur eingeschränkt leistungsfähig ist. Er betonte, dass das Unternehmen es nicht geschafft hat, einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und daher zu seiner körperlichen und seelischen Belastung beigetragen hat.
Die Kündigung: Unverhältnismäßig oder notwendig?
Die Beklagte argumentierte, dass der Ausspruch der Kündigung gerechtfertigt ist, da das Arbeitsverhältnis seit mehreren Jahren als nicht mehr sinnvoll angesehen wurde. Sie behauptete, dass das Unternehmen unter den hohen Fehlzeiten und den damit verbundenen wirtschaftlichen Belastungen leidet, und dass der Kläger in seinem Homeoffice einen geeigneten Stuhl zur Verfügung hatte, weshalb ein ungeeigneter Arbeitsplatz beim Beklagten keine Rolle bei den hohen Krankenstandszeiten gespielt haben könne.
Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit: Eine Ungewisse Zukunft
Die Beklagte gab zu bedenken, dass sie bei anhaltenden krankheitsbedingten Ausfällen des Klägers ihr Direktionsrecht nicht mehr ausüben könnte. Zudem behauptet sie, dass die fortgesetzten Krankheitszeiten des Klägers eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen darstellen, unabhängig davon, ob er bereits vor dem Unfall unter gesundheitlichen Problemen gelitten hat oder nicht.
Das Anliegen des Klägers: Weiterbeschäftigung und Gerechtigkeit
Trotz der angespannten Situation und des Ausspruchs der Kündigung strebt der Kläger ei[…]


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