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Fahrlehrer – Zurückbehaltungsrecht an erworbenen Führerschein bei ausstehenden Zahlungen

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Zurückbehaltungsrecht an erworbenem Führerschein bei ausstehenden Zahlungen
Ein aktuelles Urteil des AG Altötting beschäftigt sich mit dem Zurückbehaltungsrecht eines Fahrlehrers an einem erworbenen Führerschein bei ausstehenden Zahlungen. Gemäß § 985 BGB hat der Antragsteller das Recht, den auf seinen Namen ausgestellten Führerschein zurückzuerhalten. Das Gericht verpflichtet daher den Antragsgegner, den Führerschein herauszugeben. Zudem werden die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt.

Direkt zum Urteil Az.: 2 C 601/20 springen.

Das Gericht stellt klar, dass der Fahrlehrer kein Zurückbehaltungsrecht am Führerschein aufgrund offener Vergütungsforderungen hat. Weder ein Verwahrungs- noch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB noch die Begründung eines Pfandrechts am Führerschein sind wirksam vereinbar. Dies liegt daran, dass der Führerschein eine öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung hat und als Legitimationspapier beim Führen von Kraftfahrzeugen dient. Somit kann der Führerschein nicht Gegenstand des Privatrechtsverkehrs sein. Die Fahrschule kann bestenfalls als Besitzmittler für den Fahrschüler agieren und muss den Führerschein auf Verlangen herausgeben.

Das Gericht betont, dass dies die einhellige Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ist.

Der Antragsgegner konnte zudem glaubhaft machen, dass er den erworbenen Führerschein aus beruflichen Gründen dringend benötigt. Er ist bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt und hat die Möglichkeit, eine Arbeitsstelle in einem Chemiewerk anzutreten, für die er eine Fahrerlaubnis benötigt. Um dies nachzuweisen, benötigt er seinen Führerschein.

Das Urteil verdeutlicht, dass Fahrlehrer kein Zurückbehaltungsrecht an einem erworbenen Führerschein aufgrund ausstehender Zahlungen haben. Der Führerscheininhaber hat das Recht, den Führerschein herauszufordern, und die Fahrschule ist verpflichtet, ihn auf Verlangen ohne weiteres herauszugeben. Das Urteil stützt sich auf die einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung.

Das vorliegende Urteil
[…]

AG Altötting – Az.: 2 C 601/20 – Beschluss vom 26.11.2020

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller den auf seinen Namen ausgestellten Führerschein herauszugeben.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

4. Mit dem Beschl[…]


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