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Eigenbedarfskündigung – § 91a ZPO – Entscheidung

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Ein Mieterstreit findet sein Ende: Kosten werden der Beklagten aufgelegt
Ein erbitterter Rechtsstreit um eine Wohnung in W. hat sich nach über einem Jahr zu einem Ende gezwungen. Die Auseinandersetzung war entstanden, als der Kläger, der Eigentümer der Wohnung, die Mieterin aufgrund von Eigenbedarf gekündigt hatte. Die Mieterin hatte sich gegen die Kündigung zur Wehr gesetzt und behauptet, dass es sich bei der Kündigung um eine sogenannte Vorratskündigung handeln würde. Im Juli 2022 räumte die Mieterin schließlich die Wohnung, woraufhin die Tochter des Klägers einzog. Der Kläger erklärte den Streit in dieser Hinsicht für beendet. Allerdings blieben noch offene Anwaltskosten in Höhe von 412,10 EUR, für die der Kläger die Beklagte verantwortlich machen wollte.

Direkt zum Urteil Az.: 11 C 228/22 springen.

Hinter den Kulissen: Die Erledigungserklärung und ihre Konsequenzen
Im November 2022 schloss sich die Mieterin der Erledigungserklärung an und der Fall schien somit abgeschlossen zu sein. Das Amtsgericht entschied in der Folge, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Unzufrieden mit diesem Beschluss legte der Kläger Beschwerde ein und forderte, die gesamten Kosten dem Beklagten aufzulegen. Dieser Antrag führte dazu, dass das Verfahren an das Landgericht Lübeck weitergeleitet wurde.
Die Billigkeitsentscheidung: Ein neuer Ansatz
Gemäß § 91a Abs. 2 ZPO war die Beschwerde des Klägers zulässig. Die Regelung sieht vor, dass nach beidseitiger Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits die Kosten „nach billigem Ermessen“ zu entscheiden sind. Hierbei ist zu beachten, dass das Beschwerdegericht seine eigene Ermessensentscheidung treffen darf und nicht nur die Entscheidung des Ausgangsgerichts überprüfen muss. Das Landgericht Lübeck folgte dieser Regel und entschied, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.
Schlüsselerkenntnisse und ihre Bedeutung
Ein entscheidender Punkt in der Argumentation des Gerichts war die Anerkennung, dass das Verbot der Beweisantizipation – also der vorausschauenden Betrachtung von Beweisen – im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO gelockert wird. Dies bedeutet, dass das Gericht bei der Entscheidung über die Kosten auch berücksichtigen durfte, wie der Fall zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses – also der Räumung der Wohnung – stand.

In diesem speziellen Fall hatte das Amtsgericht argumentiert, dass eine Entscheidung noch nicht reif gewesen[…]


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