Kündigungsfall mit Komplexität: Das Dilemma eines QS-Prüfers und seine Nebentätigkeit
In diesem Fall geht es um einen QS-Prüfer, der bei einem großen Automobilzulieferer angestellt ist und eine Nebentätigkeit in einem Schlacht- und Zerlegebetrieb ausübt. Hierbei wurde ihm seitens seines Hauptarbeitgebers, wegen dieser Nebentätigkeit, die Kündigung ausgesprochen. Dabei spielen vertragliche Verpflichtungen, wie das Anzeigen und Zustimmen von Nebentätigkeiten, sowie das Recht auf tatsächliche Beschäftigung, eine wesentliche Rolle in dieser Auseinandersetzung.
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Die Ausgangslage: Nebentätigkeit ohne Zustimmung
Der Kläger, bei dem Automobilzulieferer seit 2012 als QS-Prüfer tätig, nahm eine Nebentätigkeit an, nachdem ein Arbeitskollege ihn darauf angesprochen hatte. Er wurde sonntäglich für Reinigungsarbeiten in einem Schlacht- und Zerlegebetrieb beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag hätte der Kläger die Nebentätigkeit anzeigen und die Zustimmung des Arbeitgebers einholen müssen, was allerdings unterlassen wurde.
Die Kündigung und die Folgen
Aufgrund der nicht genehmigten Nebentätigkeit sprach der Arbeitgeber am 02.07.2020 eine außerordentliche Kündigung aus. Dagegen klagte der QS-Prüfer und zog vor das Arbeitsgericht Bielefeld. Der Kläger bestritt die Rechtmäßigkeit der Kündigung und kämpfte um seinen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung.
Das Arbeitsgericht entscheidet
Nach Prüfung des Falles, stellte das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten nicht beendet worden ist. Somit ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits zu den bislang arbeitsvertraglichen Bedingungen als QS-Prüfer weiter zu beschäftigen.
Die finanziellen Aspekte des Falles
Der Wert des Streitgegenstandes wurde auf 7.200,00 EUR festgesetzt, was auf die Komplexität und Wichtigkeit des Falles hinweist. Zudem wurde festgelegt, dass die Kosten des Rechtsstreits von der Beklagten zu tragen sind.
Das vorliegende Urteil
ArbG Bielefeld – Az.: 1 Ca 1741/20 – Urteil vom 17.12.2020
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis[…]