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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gewerberaummietverhältnis – Kündigungsinteresse bei ordentlicher Kündigung durch Vermieter

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Streit um Kündigung von Gewerberäumen im ehemaligen E1-AG-Gebäude
In einer kürzlichen Auseinandersetzung im Herzen von L, bezüglich der Nutzung von Gewerberäumen in einem historischen Gebäude, hat das Landgericht Köln eine Entscheidung getroffen. Der Fall drehte sich um die Kündigung von Mietverhältnissen für Gewerberäume, die für künstlerische und kulturelle Zwecke genutzt wurden, in dem einstigen Hauptverwaltungsgebäude der E1 AG.

Direkt zum Urteil Az: 4 O 84/20 springen.

Beklagte müssen Räume räumen
Im Zentrum des Falles standen zwei beklagte Parteien, die im Gebäude unterschiedliche Etagen nutzten. Beide wurden nun verurteilt, die von ihnen genutzten Flächen – nämlich das 2. und 3. Obergeschoss für den ersten Beklagten und das Erdgeschoss, das 1. Obergeschoss und das 2. Obergeschoss für den zweiten Beklagten – an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagten wurden ferner dazu verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Räumung und Herausgabe vorläufig vollstreckbar, allerdings können die Beklagten die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung von 12.600,00 EUR abwenden.
Hintergrund der Kündigung
Die Klägerin, die Eigentümerin des Grundstücks und des Gebäudes ist, hatte zuvor Nutzungsverträge mit den Beklagten vereinbart. Diese Verträge erlaubten den Beklagten, die Räumlichkeiten für künstlerische, architektonische und historische Ausstellungen sowie als Werkstattateliers zu nutzen.

Die Klägerin hatte jedoch später die Kündigung dieser Verträge zum 30.04.2020 erklärt. Daraufhin verabschiedete die Stadt L eine Satzung, die ein besonderes Vorkaufsrecht der Stadt für das beschriebene Grundstück einräumte. Darüber hinaus wurde eine Resolution verabschiedet, in der die Kündigung bedauert und die Klägerin aufgefordert wurde, die Kündigung auszusetzen.
Potenzieller Erwerb der Immobilie
Ein weiteres Interesse am Erwerb der Immobilie wurde von der „N“ zum Ausdruck gebracht. In einem Schreiben an Herrn F bekräftigte diese Organisation ihr Interesse am Kauf der Immobilie.

Diese Kombination von Faktoren führte zu einer komplexen Rechtssituation, die schließlich zur Entscheidung des Landgerichts Köln führte.

Das vorliegende Urteil
LG Köln – Az.: 4 O 84/20 – Urteil vom 20.01.2021

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, sämtliche Flächen, a[…]


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