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Räumungsvergleich – Voraussetzungen der Verlängerung der Räumungsfrist

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Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist abgelehnt: Eine detaillierte Untersuchung
Im Zentrum dieses Falles steht eine Mieterin, die um eine Verlängerung ihrer Räumungsfrist gebeten hat. Ihr Antrag wurde vom Amtsgericht Eschweiler unter der Aktenzeichen 25 C 165/20 abgewiesen. Die Ablehnung beruht auf mehreren, für diese Art von Verfahren entscheidenden Punkten.

Direkt zum Urteil Az: 25 C 165/20 springen.

Das Interesse beider Seiten im Fokus
Die Kernfrage des Falls ist, ob die Beklagte, die um eine Verlängerung ihrer Räumungsfrist gebeten hatte, ein Recht auf diese Verlängerung hat. Gemäß § 794a Abs. 1 S. 1; Abs. 2 S. 1 ZPO kann eine Räumungsfrist auf Antrag verlängert werden. Hierbei ist eine Interessenabwägung vonnöten, die das Gericht unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände vornimmt. In diesem Fall wurden die Interessen der Beklagten allerdings als weniger gewichtig angesehen.
Der Beweis der Bemühungen bleibt aus
Die Beklagte argumentierte, dass sie innerhalb der vereinbarten Räumungsfrist keinen Ersatzwohnraum gefunden habe. Dieses Argument hatte jedoch keinen Erfolg, da die Beklagte keine Beweise für ihre Bemühungen vorlegen konnte. Damit die Forderung nach einer Verlängerung der Räumungsfrist begründet ist, ist es erforderlich, konkrete Nachweise zu liefern, welche Wohnungen gesucht und aus welchen Gründen sie nicht angemietet werden konnten.
Die Umstände spielen keine Rolle
Weitere im Schreiben der Beklagten aufgeführte Gründe für eine Verlängerung der Räumungsfrist wurden ebenfalls nicht als ausreichend angesehen. Zu beachten ist, dass der Räumungstermin einvernehmlich festgelegt wurde und mit rund dreieinhalb Monaten als großzügig bemessen galt. Die Beklagte ist jung, lebt alleine und ist nicht auf eine spezielle Art von Wohnung angewiesen. Zudem war sie sich im Klaren, dass die Räumung zu einem bestimmten Datum erfolgen würde. Von diesem Zeitpunkt an war sie verpflichtet, sich um eine geeignete Ersatzwohnung zu bemühen, wobei sie ihre Suche nicht auf das bisherige Wohngebiet beschränken durfte.

Das vorliegende Urteil
AG Eschweiler – Az.: 25 C 165/20 – Beschluss vom 08.03.2021

Der Antrag der Beklagten auf Verlängerung der Räumungsfrist vom XX.YY.ZZZ wird kostenpflichtig abgelehnt.
Gründe
Eine Verlängerung der im gerichtlich[…]


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