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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mitwirkungsanspruch auf Wohnungskündigung gegen den in Ehewohnung verbleibenden Ehegatten

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Das Dilemma einer Scheidung: Wenn die Wohnung zum Streitpunkt wird
In einer Trennungssituation, bei der das Ende einer Ehe greifbar nahe ist, kommen nicht selten auch materielle Probleme zur Sprache. Ein Fall, der vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelt wurde, dreht sich um ein Ehepaar, das seit April 2020 getrennt lebt und in einen Streit über ihre gemeinsam gemietete Ehewohnung verwickelt ist. Die Frau verließ die Wohnung und zog in eine eigene Unterkunft. Der Mann blieb in der Wohnung und übernahm selbstständig die Mietzahlungen. Das Dilemma begann, als die Frau die Kündigung der Mietwohnung aussprechen wollte, der Mann sich jedoch weigerte, zuzustimmen. Ein weiterer Knackpunkt war das Verhalten des Mannes gegenüber dem Vermieter, welches dazu führte, dass dieser nicht gewillt war, mit ihm alleine einen neuen Mietvertrag abzuschließen.

Direkt zum Urteil Az: II-6 UF 204/20 springen.

Wem gehört das Recht in einem geteilten Zuhause?
Die Antragstellerin, in diesem Fall die Frau, forderte, dass der Antragsgegner, also ihr Ehemann, der Kündigung des Mietverhältnisses zustimmen solle. Sie berief sich dabei auf ihre Rechte als Teil einer Gemeinschaft und auf das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB). Außerdem argumentierte sie, dass das Verhalten ihres Mannes während der Ehe nicht im Einklang mit dem Grundsatz der ehelichen Solidarität stand und ihre Interessen daher Vorrang haben sollten.
Ein juristischer Blick auf eheliche Pflichten und Rechte
Das Amtsgericht Rheinberg wies den Antrag der Frau zurück. Es stellte fest, dass zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung eines Mietvertrages bestehen könnte, entweder durch das BGB oder durch den Grundsatz der ehelichen Solidarität. Es entschied jedoch, dass die Trennung noch nicht endgültig sei, da das obligatorische Trennungsjahr noch nicht abgelaufen war. Die innerfamiliäre Situation und das Verhalten des Mannes wurden als nicht relevant erachtet. Stattdessen lag der Fokus darauf, dass die Frau von ihrem Mann eine Befreiung von der Mietverpflichtung verlangen könnte und er bereits die Miete selbst zahlte.
Das endgültige Wort: Oberlandesgericht Düsseldorf
Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein. Dabei verfolgte sie weiterhin ihren ursprünglichen Antrag und betonte erneut, dass der Grundsatz der eheliche[…]


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