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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschäftswert bei Teilungserklärungsbeurkundung und nachträglich gewonnenen Erkenntnissen

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Eine detaillierte Betrachtung: Komplexität der Geschäftswertberechnung bei notarieller Beurkundung
In einer kontroversen Rechtsangelegenheit haben sich eine Antragstellerin und ein Antragsgegner im Kontext der Teilungserklärungsbeurkundung und daraus resultierenden Geschäftswertberechnung auseinandergesetzt. Der Kern des Streits liegt in der Debatte um den korrekten Verkaufsstand und Verkaufserlöse, deren Angaben die Antragstellerin anzweifelt, ohne jedoch eigene Werte zu nennen.

Direkt zum Urteil Az: 3 OH 11/21 und 3 OH 12/21 springen.

Infragestellung der Geschäftswertannahme und Beharrung auf den eigenen Standpunkt
Einer der Hauptstreitpunkte war die Behauptung des Antragsgegners, dass die Abgeschlossenheitsbescheinigung, die zunächst vom Landkreis bereitgestellt wurde, fehlerhaft war. Dies war seiner Meinung nach der Grund, warum diese nicht als Grundlage für die Beurkundung verwendet werden konnte. Er argumentierte, dass er auf Bitten der Antragstellerin hingearbeitet habe, eine korrekte Abgeschlossenheitsbescheinigung zu erhalten, und in dieser Hinsicht mit dem Landkreis korrespondiert habe.

Die Antragstellerin bestreitet dies und äußert Bedenken hinsichtlich des vom Antragsgegner angenommenen Geschäftswerts. Allerdings bleibt sie dabei, ihre eigenen Werte nicht preiszugeben, was die Annahme stärkt, dass die Werte, die vom Amtsgericht Senftenberg mitgeteilt wurden, nur in geringem Umfang ungenau sind.
Untersuchung der Zuständigkeit und Argumente um die Gebührenerhebung
Die Antragstellerin argumentierte, dass bestimmte Antragsschreiben direkt an den Landkreis geschickt wurden, was der Antragsgegner in Frage stellte. Die Untersuchung der vorgelegten Beweise deutet darauf hin, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner Unterlagen zukommen ließ, die für die „Neubeantragung der Abgeschlossenheitsbescheinigung“ verwendet werden sollten.

Darüber hinaus erhebt der Antragsgegner den Anspruch auf eine Vollzugsgebühr, was ebenfalls kontrovers ist. Er behauptet, mehr getan zu haben als nur die Abgeschlossenheitsbescheinigung anzufordern und zu prüfen, was durch vorgelegte Unterlagen bekräftigt wird. Es zeigte sich, dass er sowohl mit dem Grundbuchamt als auch mit dem Landkreis korrespondiert und Änderungsvorschläge übermittelt hat.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Fall eine Vielzahl von Diskussionen und Rechtsfragen rund um die Themen Geschäftswertberechnung, Abgeschloss[…]


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