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Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens

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Ein Meilenstein in der Kostenerstattung von Privatgutachten
Es war ein spezieller Fall vor dem Oberlandesgericht Brandenburg, in dem sich ein Kläger über die Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens stritt. Dieses Gutachten war von der beklagten Versicherungsgesellschaft in Auftrag gegeben worden, um den behaupteten Schadensumfang eines Unfalls zu überprüfen. Die Versicherung hatte für dieses Gutachten erhebliche Kosten von 4.462,10 € aufgebracht, welche sie anschließend vom unterlegenen Kläger erstattet haben wollte. In dem verworrenen Geflecht von Prozesskosten und deren Erstattungsfähigkeit liegt die zentrale Problemstellung dieses Falls.

Direkt zum Urteil Az: 6 W 99/19 springen.

Die Debatte: Wem obliegt die Kostentragung?
Der Kläger hatte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin Berufung eingelegt, wodurch sich das Oberlandesgericht Brandenburg mit der Beschwerde auseinandersetzen musste. Im Zentrum der Debatte stand dabei die Frage, ob der Kläger die Kosten für das von der Versicherung eingeholte Unfallgutachten tragen sollte.
Die rechtliche Einschätzung des Gerichts
Die juristische Beurteilung des Oberlandesgerichts Brandenburg orientierte sich an den geltenden Gesetzen und der aktuellen Rechtsprechung. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dabei fließen insbesondere die Kosten ein, die dem Gegner entstanden sind und als notwendig für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung angesehen werden. Der Maßstab hierfür ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte.
Das Urteil: Kostenerstattung für das Privatgutachten
Die endgültige Entscheidung des Gerichts bestätigte die Auffassung der Versicherungsgesellschaft: Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten für das Privatgutachten zu tragen. Das Gericht stellte fest, dass die Erstellung des Gutachtens als eine sachdienliche Maßnahme betrachtet werden konnte und somit die Kosten dafür erstattungsfähig sind.
Was das Urteil für die Zukunft bedeutet
Dieses Urteil könnte weitreichende Folgen für künftige Prozesse und die Frage der Kostenerstattung haben. Es setzt einen Präzedenzfall, der darauf hindeutet, dass die Kosten für ein Privatgutachten zur Überprüfung des Schadensumfangs bei Unfällen unter Umständen von der unterlegenen Pa[…]


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