Relevanz der Verkehrssicherungspflicht bei Unfällen
In einem aktuellen Fall, der am OLG Hamm verhandelt wurde, geht es um eine Berufung, die von der Beklagtenseite eingelegt wurde. Der ursprüngliche Streitpunkt drehte sich um die Frage der Verkehrssicherungspflicht und welche Auswirkungen eine Verletzung dieser Pflicht auf die Schadensersatzansprüche des Klägers haben kann. Laut erstinstanzlichem Urteil hatte die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und sollte daher für materiellen und immateriellen Schaden des Klägers nach einer Quote von mindestens 2/3 aufkommen. Die Beklagte wehrte sich gegen dieses Urteil und legte Berufung ein.
Das vorliegende Urteil
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Standpunkt des Senats
Der Senat des OLG Hamm macht in seinem Beschluss deutlich, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Begründung: Sie hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Es besteht eine übereinstimmende Überzeugung, dass die Beklagte dem Kläger haftet, und zwar aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Einhaltung der Verfahrensregeln
Interessant ist auch die Ansicht des Senats zur Art des ursprünglichen Urteils. Die Beklagte hatte eingewandt, dass das Landgericht nur in Form eines Teilgrund- und Teilendurteils entschieden habe. Der Senat stellt jedoch klar, dass dies nicht schädlich sei. Der Wille des Landgerichts, über den materiellen und immateriellen Schaden sowie den Feststellungsanspruch abschließend zu entscheiden, war hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen.
Legitimation und Grundlagen der Klage
Im Weiteren geht der Senat auf die Zulässigkeit der Klage ein. Der Kläger hat sturzbedingte Gesichts- und Knieverletzungen erlitten und eine Narbenkorrekturoperation droht, wodurch das erforderliche Feststellungsinteresse dargelegt wurde. Darüber hinaus haftet die Beklagte dem Kläger nach den §§ 823 Abs. 1, 31 BGB bzw. gem. § 831 BGB auf materiellen Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils
Das Berufungsgericht ist an die Tatsachen des erstinstanzlichen Urteils gebunden, solange es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, die Zweifel an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit begründen. Laut Senat ergeben sich keine solchen Anhaltspunkte aus der Beweiswürdigung oder den Feststellungen des Landgerichts.
OLG Hamm – Az.[…]