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WEG – unwirksamer Umlaufbeschluss ist nur anfechtbar

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Kontroverse um Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan in einer Wohnungseigentümergemeinschaft
In der Wohnungseigentümergemeinschaft entbrannte eine heftige Debatte um die Rechtmäßigkeit von Umlaufbeschlüssen, insbesondere im Hinblick auf die Jahresabrechnung 2021 und den Wirtschaftsplan 2023. Die Kontroverse führte zu einem Prozess vor dem Amtsgericht Charlottenburg, in dem eine Eigentümerin zahlreiche Mängel an den Beschlüssen bemängelte. Die kritischen Punkte umfassten insbesondere die Zustimmungsregeln für die Umlaufbeschlüsse und Unklarheiten in der Aufschlüsselung der Einheiten in der Energieabrechnung.

Direkt zum Urteil Az: 75 C 10/23 springen.

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Bedenken gegen die Umlaufbeschlüsse und die Jahresabrechnung 2021
Die Klägerin, Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, machte geltend, dass die Umlaufbeschlüsse fehlerhaft waren. Besonders bei der Jahresabrechnung 2021 kritisierte sie, dass zwar beschlossen wurde, weitere Punkte per Umlaufbeschluss zu regeln, jedoch ohne Festlegung, dass die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Darüber hinaus war die Erhöhung der Einheiten der Energieabrechnung für die Klägerin nicht nachvollziehbar. Auch die Ausbuchung eines Heizölbestandes des Vorjahres und die Gesamtkosten unter Berücksichtigung der Rechnungsabgrenzung wurden von ihr in Frage gestellt.
Ungereimtheiten im Wirtschaftsplan 2023
Im Wirtschaftsplan 2023 stieß die Klägerin auf ähnliche Probleme. Es gab eine Reihe von Aspekten, die sie in Frage stellte und für ungerecht hielt. Ihre Bedenken wurden jedoch von der Mehrheit der Wohnungseigentümergemeinschaft ignoriert und der Plan wurde trotz ihrer Einwände verabschiedet.
Das Urteil: Ungültiger Umlaufbeschluss und Kostenverteilung
Das Amtsgericht Charlottenburg erklärte den Umlaufbeschluss zur Jahresabrechnung 2021 für ungültig. Diese Entscheidung bedeutet einen wichtigen Sieg für die Klägerin. Allerdings wurde der Rest ihrer Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits entschied das Gericht, dass die Klägerin 60% und die Beklagte 40% zu tragen haben. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10% vorläufig vollstreckbar.

Dieses Urteil zeigt die Komplexität und Bedeutung von korrekten und transparenten Umlaufbeschlüssen in Wohnungseigentümergemeinschaften. Es unterstreicht die Notwendigkeit klarer Abstimmungsregeln und vollständiger, nachvollziehbarer Finanzberichte[…]


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