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Schlagloch in Fahrbahn – Schadensersatz

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Schlagloch verursacht Schaden: Stadt zur Zahlung verurteilt
Ein scheinbar alltäglicher Vorfall hat weitreichende juristische Folgen: Ein Schlagloch in der Fahrbahn wird zur Stolperfalle für die Stadtverwaltung. Es geht um ein Schlagloch auf der A-Straße, das während der Durchführung von Baustellenarbeiten durch Drittfirmen entstanden ist und unzureichend verfüllt wurde. Der Kläger erlitt durch dieses Schlagloch einen Schaden und forderte Schadensersatz von der Stadt, die für die Instandhaltung der Straße verantwortlich ist. Was sich zunächst nach einem einfachen Fall anhört, entwickelt sich zu einer kniffligen juristischen Herausforderung, in der sich der Kläger letztendlich durchsetzen konnte.

Direkt zum Urteil Az: I-11 U 143/21 springen.

Stadt verantwortlich für Verkehrssicherheit
Die Beklagte, in diesem Fall die Stadt, ist gemäß §§ 2, 9, 9a, 47 StrWG NRW für die Straßenbaulast zuständig. Das bedeutet, sie hat die Pflicht, Straßen in ihrem Stadtgebiet instand zu halten und Verkehrssicherheit zu gewährleisten. In diesem Kontext beinhaltet die Verkehrssicherungspflicht auch die Kontrolle und Überwachung von Baustellen auf kommunalen Straßen. Hierin liegt das Kernproblem: Die Stadt hat die Pflicht verletzt, die von Drittfirmen durchgeführten Baustellenabsicherungsarbeiten zu kontrollieren.
Das Schlagloch und seine Folgen
Unbestritten ist, dass sich zum Unfallzeitpunkt ein unzureichend verfülltes Schlagloch auf der Fahrbahn der A-Straße befand. Dieses entstand im Zuge von Gasleitungsverlegungsarbeiten, die von der B Netz GmbH (BNETZ) angezeigt und durchgeführt wurden. Ein solcher „Aufbruch“ der Fahrbahn, der nicht adäquat abgesichert wird, stellt eine erhebliche Gefahrenstelle dar, die kontrolliert und überwacht werden muss. Doch genau das hat die Stadt versäumt.
Die rechtlichen Konsequenzen
Aufgrund dieser Pflichtverletzung hat der Kläger gegen die beklagte Stadt einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG sowie §§ 2, 9, 9a, 47 StrWG NRW. Die Stadt wurde daher verurteilt, dem Kläger einen bestimmten Betrag nebst Zinsen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Zusätzlich zu diesen finanziellen Aspekten hat der Fall auch eine grundsätzliche Bedeutung für die Praxis der Straßenbaulast und der Verkehrssicherungspflicht.

Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: I-11 U 143/21 – Urteil[…]


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