Erbschaftsanspruch bei Sozialleistungen: Ein näherer Blick auf den Anspruch auf Blindenhilfe
Im vorliegenden Fall geht es um eine Auseinandersetzung über die Vererbbarkeit des Anspruchs auf Blindenhilfe, die in das Sozialrecht fällt. Der Kläger ist der Sohn und Alleinerbe seiner Mutter, die erblindete und Unterstützung benötigte. Die zentrale Frage des Falles ist, ob der Sohn, obwohl er zum Zeitpunkt des Todes seiner Mutter nicht in einem Haushalt lebte und diese auch nicht wesentlich unterstützte, Anspruch auf Blindenhilfe gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB II) hat.
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Der Weg zur Blindenhilfe
Die Mutter des Klägers erblindete im Jahr 2003 und verlieh ihrem Sohn eine Generalvollmacht. Seitdem lebte sie in einem Seniorenwohnheim. Sie beantragte über das Seniorenwohnheim und mithilfe ihres Sohnes Sozialhilfe und wurde dabei mit einem Grad der Behinderung von 100 eingestuft. Sie erfüllte die Merkmale „B, G, Bl, H und RF“. Im August 2007 wurde ihr vom Beklagten ab März desselben Jahres Hilfe zur Pflege bewilligt.
Ein Anspruch mit Hürden
Die Mutter des Klägers beantragte Blindenhilfe, und es wurde ein Bescheid an den Sohn geschickt, der eine Bewilligung der Blindenhilfe von März 2007 bis August 2008 beinhaltete. Die Nachzahlung wurde jedoch mit einer Rückforderung der zusätzlichen Pflegehilfe verrechnet.
Die Schlussfolgerung des Gerichts
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wies die Berufung zurück. Der Kläger musste die Kosten des Berufungsverfahrens tragen und eine Revision wurde nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 9.000,00 € festgesetzt. Die endgültige Entscheidung bringt eine Klarheit in der Frage um die Vererbbarkeit des Anspruchs auf Blindenhilfe, ein Aspekt des Sozialrechts, der bis dahin uneindeutig war.
Der Fall unterstreicht die Komplexität und die Wichtigkeit des Sozialrechts und insbesondere des Anspruchs auf Blindenhilfe. Es wird deutlich, dass die rechtliche Lage oft unklar ist und eine juristische Klärung benötigt, um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.
Das vorliegende Urteil
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 23 SO 176/19 – Urteil vom 17.06.2021
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahr[…]