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Reservierungsgebühr von Immobilienmaklern ist unwirksam

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Entscheidung des BGH: Reservierungsgebühr in AGB ist ungültig
Der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste Zivilgericht in Deutschland, hat kürzlich ein Urteil gefällt, welches besagt, dass Immobilienmakler in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine rechtskräftige Vereinbarung treffen dürfen, die ihre Kunden dazu verpflichtet, eine Reservierungsgebühr für ein Immobilienobjekt zu zahlen.

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BGH-Urteil vom 20.04.2023 bestätigt, dass Makler keine Reservierungsgebühr verlangen dürfen, wenn kein Kauf zustande kommt.Klauseln zur Reservierungsgebühr gelten als unwirksam und benachteiligen Kunden unangemessen. Reservierungsvereinbarungen werden als ergänzende Regelung zum Maklervertrag betrachtet. (Symbolfoto: Laddawan punna/Shutterstock.com)

Mit dieser Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass es für Immobilienmakler nicht zulässig ist, ihre Kunden durch eine solche Klausel in den AGB dazu zu zwingen, eine Gebühr für die Reservierung eines Objekts zu entrichten, ohne dass ein rechtlich bindender Vertrag oder eine verbindliche Zusage seitens des Kunden vorliegt.

Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die Praxis von Immobilienmaklern, da es ihnen nun untersagt ist, potenzielle Käufer oder Mieter durch die Einführung solcher Gebühren unter Druck zu setzen. Kunden, die auf der Suche nach einer Immobilie sind, können sich somit darauf verlassen, dass sie für eine Reservierung keine zusätzlichen Kosten tragen müssen, solange kein verbindlicher Vertrag abgeschlossen wurde.

Infolgedessen müssen Immobilienmakler ihre Geschäftspraktiken anpassen und möglicherweise auf andere Methoden zurückgreifen, um ihre Kunden zu binden und ihre Dienstleistungen anzubieten. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs dient dem Schutz der Verbraucher und trägt zur Rechtssicherheit in der Immobilienbranche bei.
BGH erklärt provisionsähnliche Vereinbarung für unwirksam
In einem Urteil vom 20.04.2023 (Az. I ZR 113/22) hat der BGH entschieden, dass Immobilienmakler von potenziellen Käufern keine Reservierungsgebühr verlangen dürfen, die nicht zurückerstattet wird, wenn der Kauf nicht zustande kommt. Eine solche Klausel benachteiligt Kunden unangemessen und ist daher unwirksam.


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