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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterlassen von Immissionsbelästigungen und von Koten und Urinieren Hunden durch Nachbarn

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Hunde-Immissionen: Ein Streit unter Nachbarn zieht juristische Kreise
Ein ungewöhnlicher Fall von nachbarschaftlichem Ärger zog kürzlich die Aufmerksamkeit der Rechtsanwälte und Fachanwälte auf sich. Die Ursache dieses Konflikts scheint auf den ersten Blick trivial, doch hat er erhebliche Konsequenzen nach sich gezogen. Es handelt sich um die Frage, wie weit die Toleranz für Immissionen von Hunden reichen sollte, die auf dem Grundstück des Nachbarn leben.

Zwei Nachbarn, die im selben Ort leben, stritten über die ständigen Belästigungen, die von den Hunden des einen Nachbarn ausgehen. Das Hauptproblem dabei war das Koten und Urinieren der Hunde auf dem Grundstück, das den anderen Nachbarn erheblich störte. Diese Unannehmlichkeiten wurden als Immissionen bezeichnet, die von den Hunden ausgehen. Ein weiterer Aspekt des Streits betraf den Einsatz von Videokameras auf beiden Grundstücken.

Direkt zum Urteil Az: 5 W 18/23 springen.

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Der ungewöhnliche Streit zieht vor Gericht
Zum Leidwesen der betroffenen Parteien konnten die Nachbarn ihren Konflikt nicht untereinander lösen, so dass sie letztendlich vor dem Landgericht Saarbrücken landeten. Dort wurde ein Prozessvergleich geschlossen, der beiden Parteien bestimmte Pflichten auferlegte, darunter die Entfernung aller Videokameras von ihren Grundstücken und die Einführung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung zukünftiger Immissionsbelästigungen.
Einigung unter Nachbarn und juristische Nachwehen
Beide Parteien einigten sich darauf, keine Videokameras mehr auf ihren Grundstücken zu installieren und alle bereits installierten Kameras abzuhängen. Zusätzlich dazu mussten die Nachbarn, deren Hunde die Unannehmlichkeiten verursachten, Maßnahmen treffen, um zukünftige Belästigungen durch Koten und Urinieren der Hunde zu verhindern.

Das Gericht ging noch einen Schritt weiter und forderte die Schuldner auf, alle Hinterlassenschaften ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Für jede Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld festgesetzt, ersatzweise war eine Ordnungshaft vorgesehen.
Widerspruch, Änderungen und die endgültige Entscheidung
Die Schuldner erhoben sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts. Das OLG Saarbrücken änderte den ursprünglichen Beschluss teilweise ab, wies jedoch das weitergehende Rechtsmittel zurück. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten für die beiden Beschwerde[…]


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