Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Sachverständige Zeugen sind grundsätzlich wie Zeugen zu entschädigen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Verständige Zeugen: Entschädigung ähnlich wie normale Zeugen
In einem kürzlich ergangenen Beschluss hat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein klar definiert, dass sachverständige Zeugen grundsätzlich wie normale Zeugen entschädigt werden sollen. Der betreffende Fall konzentrierte sich auf eine Debatte, die sich um den Entschädigungsanspruch eines Antragstellers drehte, der als sachverständiger Zeuge auftrat und eine Entschädigung für den Verdienstausfall beanspruchte.

Direkt zum Urteil Az: L 5 AR 2/23 springen.

[toc]
Die Bedeutung von Zeugen und sachverständigen Zeugen im Rechtssystem
Zeugen spielen eine entscheidende Rolle im Rechtssystem, sie liefern wichtige Informationen, die die Grundlage für Entscheidungen bilden können. Insbesondere sachverständige Zeugen, die Fachwissen in einem bestimmten Bereich haben, sind oft von unschätzbarem Wert. Doch obwohl ihre Expertise unbestritten ist, hat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein klar gestellt, dass diese Zeugen nicht als Sachverständige, sondern als Zeugen zu entschädigen sind.
Die Einzelheiten des Beschlusses
Der Beschluss geht auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) und das Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein, die die Entschädigung von Zeugen regeln. Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 414 der Zivilprozessordnung (ZPO) kommen auch für die Vernehmung sachverständiger Zeugen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.

Das bedeutet, dass sachverständige Zeugen wie normale Zeugen zu entschädigen sind. Eine Entschädigung ist also nicht im Sinne einer Vergütung für ein Auftragsverhältnis mit dem Gericht zu verstehen, sondern sie wird ausschließlich nach den §§ 19 ff. JVEG festgelegt.
Die Begrenzung der Entschädigung für Verdienstausfall
Die Entschädigung für Verdienstausfall ist nach § 22 Satz 1 JVEG auf 25,00 EUR pro Stunde begrenzt. Das Landessozialgericht argumentiert, dass eine uneingeschränkte Kompensation des Verdienstausfalls nicht erforderlich ist, da die Zeugenpflicht eine Bürgerpflicht ist. Das bedeutet, dass der Antragsteller nur eine Entschädigung für den Verdienstausfall beanspruchen kann, die auf den oben genannten Betrag begrenzt ist.

Diese Entscheidung verdeutlicht die rechtlichen Bestimmungen zur Entschädigung von Zeugen und insbesondere von sachverständigen Zeugen, und liefert ein klares Beispiel für die Anwendung dieser Regeln in der Praxis.


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv