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Krankheitskostenversicherung – Zulässigkeit von Gesundheitsfragen

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Gesundheitsfragen in der Krankheitskostenversicherung: Zulässigkeit und Täuschungsrisiko
In einem kürzlich ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 20 U 167/21) vom 21. Juli 2021, ging es um die Zulässigkeit von Gesundheitsfragen im Rahmen des Abschlusses einer Krankheitskostenversicherung und die Anfechtung eines solchen Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Der Kläger hatte in seinem Antrag Ende 2019 die Gesundheitsfragen unehrlich beantwortet, was zu einer rechtlichen Auseinandersetzung mit seinem Versicherer führte.

Direkt zum Urteil Az: 20 U 167/21 springen.

Gesundheitsfragen und arglistige Täuschung
Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass die Fragen nach dem Gesundheitszustand bei der Antragstellung einer Krankheitskostenversicherung zulässig sind. Es handelt sich dabei um keine „unwirksamen Globalfragen“, sondern um erlaubte Anfragen, die darauf abzielen, das Risiko für den Versicherer zu bewerten. Im vorliegenden Fall waren diese Fragen darauf ausgerichtet, ob in den letzten drei Jahren gesundheitliche Beschwerden aufgetreten sind, die nicht ärztlich behandelt wurden oder ob es zu Behandlungen oder Untersuchungen durch Ärzte oder andere Heilberufler kam.
Folgen unklarer Gesundheitsfragen
Es wurde argumentiert, dass die Fragen zu allgemein und daher unzulässig seien, aber diese Argumentation wurde zurückgewiesen. Die Fragen wurden als klar und deutlich beurteilt, insbesondere im Hinblick auf die Anfragen zu Behandlungen oder Untersuchungen. Auch Behandlungen, bei denen keine Gesundheitsstörung festgestellt wurde, sollten angegeben werden. Die Annahme einer solchen Frage führt nicht zur Anerkennung einer spontanen Anzeigepflicht.
Auswirkungen der arglistigen Täuschung
Im Falle des Klägers, der bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen arglistig getäuscht hatte, hat das Oberlandesgericht Hamm darauf hingewiesen, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und das ursprüngliche Urteil des Landgerichts Essen vom 21. April 2021 aufrechterhalten wurde. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bleibt gemäß § 22 VVG unberührt, selbst wenn es Streit um die Zulässigkeit der Gesundheitsfragen gibt.

Mit dieser Entscheidung verdeutlicht das Gericht die ernsten Konsequenzen von falschen Angaben bei der Antragstellung einer Krankheitskostenversicherung und die zentrale Bedeutung der Wahrheitspflicht.

Das vorliegende Urteil


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