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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrverbot für bei durch Tat selbst verletztem Betroffenen

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Fahrlässige Verletzung der Verkehrsordnung: Fall einer Kollision zwischen Motorrad und Rettungswagen
Ein Vorfall, der sich auf Berlins Straßen ereignete, ist zu einem Fall juristischer Prüfung geworden, der uns allen zur Lehre dienen kann. Ein Motorradfahrer, der laut Gerichtsakten bisher nicht negativ in Erscheinung getreten war, kollidierte mit einem Rettungswagen der Berliner Feuerwehr. Das Fahrzeug der Feuerwehr war mit aktiviertem Blaulicht und Martinshorn langsam in eine Kreuzung eingefahren, als es zum Unfall kam. Der Motorradfahrer erlitt erhebliche Verletzungen, darunter einen Riss des Kreuz- und Seitenbandes, und war nach einem Krankenhausaufenthalt für einige Zeit arbeitsunfähig. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Betroffenen aufgrund eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) zu einer Geldbuße und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen das Urteil ein.

Direkt zum Urteil Az: 3 Ws (B) 182/21 – 122 Ss 82/21 springen.

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Ausgangsentscheidung und Rechtsmittel
Die Rechtsbeschwerde des Motorradfahrers führte zur teilweisen Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Mai 2021. Dabei blieb der Schuldspruch bestehen, jedoch wurde der sogenannte Rechtsfolgenausspruch samt den damit verbundenen Feststellungen aufgehoben. Dies bezieht sich auf die rechtlichen Konsequenzen, die aus dem festgestellten Sachverhalt gezogen werden, also in diesem Fall auf das Fahrverbot und die Geldbuße.
Zurückverweisung des Falles
Im Zuge der Aufhebung wurde der Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen. Dies schließt auch eine erneute Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde mit ein.
Unberührt bleibt der Schuldspruch
Es ist bemerkenswert, dass die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hinsichtlich des Schuldspruchs erfolglos war. Die in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin genannten Gründe führten dazu, dass die Rechtsbeschwerde gegen den Schuldspruch als unbegründet angesehen wurde. Hier ging es darum, dass der Motorradfahrer einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn nicht sofort freie Bahn geschaffen hatte.
Erfolg der Rechtsbeschwerde gegen den Rechtsfolgenausspruch
Im Gegensatz dazu war die Rechtsbeschwerde gegen den Rechtsfolgenausspruch erfolgreich. Die Kritik richtete sich gegen die vom Geric[…]


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