Streit um bauliche Veränderungen in der Wohnungseigentümergemeinschaft
Das Amtsgericht München hat ein bemerkenswertes Urteil zu baulichen Veränderungen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft gefällt. In diesem Fall kollidierten die Interessen der Wohnungseigentümer von zwei Einheiten in einem Anwesen in der Lerchenfeldstraße, nachdem der Voreigentümer umfangreiche bauliche Änderungen vorgenommen hatte, die sich auf das Gemeinschaftseigentum und das Sondereigentum auswirkten. Die Kernpunkte dieses Rechtsstreits waren die Installation eines Brunnens an der nördlichen Außenwand und die Nutzung eines Not-Kamins über dem Dach einer der Wohnungen.
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Das Urteil im Detail: Beseitigung und Nutzungseinschränkungen
Die Beklagten, Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft und Eigentümer der Wohnungen Nr. 1 und 2, wurden verurteilt, den Brunnen an der nördlichen Außenwand zu beseitigen und die ursprüngliche, verputzte und weiß gestrichene Wandfläche wiederherzustellen. Zudem wurden sie angewiesen, die Nutzung des Not-Kamins über dem Dach der Wohnung Nr. 2 zu unterlassen. Beseitigungs- und Duldungsansprüche bildeten den Kern dieses Falls, der auf die baulichen Veränderungen und deren Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum zurückzuführen ist.
Kostenverteilung und Vollstreckbarkeit des Urteils
Von den Kosten des Rechtsstreits musste die Klägerin 85 % und die Beklagten 15 % tragen. Das Urteil wurde als vorläufig vollstreckbar erklärt, wobei für die Klägerin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro verlangt wurde. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern die andere Partei keine Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rechtliche Hintergründe und Streitwert
Die rechtliche Grundlage für den Streit bildete die Gemeinschaftsordnung, die unter anderem die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer sowie die Bedingungen für bauliche Veränderungen regelt. Bauliche Veränderungen dürfen gemäß der Gemeinschaftsordnung vorgenommen werden, sofern das Gemeinschaftseigentum nicht dauerhaft beeinträchtigt wird und der Verwalter zuvor informiert wird. Der Streitwert dieses Falles wurde auf 40.000 Euro festgesetzt.
Das vorliegende Urteil
AG München – Az.: 483 C 27269[…]