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Fristlose Mietvertragskündigung wegen Störung des Hausfriedens

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Beendigung eines Mietverhältnisses: Fristlose Kündigung aufgrund von Hausfriedensbruch
In einem bemerkenswerten Fall, der das Thema Mietrecht berührt, hat das Landgericht Berlin eine Entscheidung getroffen, die für Mieter und Vermieter gleichermaßen relevant ist. In diesem Fall geht es um die fristlose Kündigung eines Mietvertrags aufgrund von Störung des Hausfriedens.

Dieser spezielle Fall handelt von einem Mieter, der den Hausfrieden nachhaltig gestört hat, was schließlich zur fristlosen Kündigung seines Mietvertrags führte. Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB, welcher besagt, dass ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses vorliegt, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Direkt zum Urteil Az: 65 S 112/21 springen.

Berufung gegen das Urteil und dessen Ablehnung
Im besagten Fall beabsichtigte die Kammer, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow zurückzuweisen, da sie einstimmig der Auffassung war, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte. Es wurde entschieden, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hatte und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderten.
Schlüsselentscheidung des Amtsgerichts
Das Amtsgericht entschied, dass die vom Beklagten bewohnte Wohnung geräumt werden muss. Dieser Entscheidung lag die Erwägung zugrunde, dass das zwischen dem Beklagten und der Klägerin bestehende Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 20. August 2020 beendet worden war. Hierbei stützte sich das Gericht auf die entsprechenden Paragraphen des BGB (§§ 546 Abs. 1, 542, 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB).
Ein wichtiger Grund: Störung des Hausfriedens
Ein weiterer Kernpunkt dieses Falles war die Feststellung, dass ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung gegeben war. Laut § 569 Abs. 2 BGB liegt ein solcher wichtiger Grund vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter den weiteren Voraussetzungen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der in der Verlet[…]


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