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Straßenverkehrssicherungspflicht bei Baumstümpfen auf Trennstreifen

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Baumstümpfe auf Trennstreifen: Eine Frage der Straßenverkehrssicherungspflicht
In der nächtlichen Dunkelheit eines Aprilabends im Jahr 2019 fuhr ein Auto gegen einen Baumstumpf auf einem Trennstreifen der B-Straße in E. Dieser Zwischenfall führte zu einer Rechtsstreitigkeit zwischen dem betroffenen Fahrzeugbesitzer, der von einem Verstoß gegen die Straßenverkehrssicherungspflicht ausgeht, und der Beklagten, die für die Durchführung der Straßenbauarbeiten verantwortlich war. Im Zentrum der Auseinandersetzung steht die Frage, ob die vorhandenen Baumstümpfe, die durch die Straßenbauarbeiten entstanden waren, ausreichend gesichert und gekennzeichnet waren.

Direkt zum Urteil Az: 4 O 292/20 springen.

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Kollision mit Baumstumpf: Unfallhergang und Schadensersatzforderungen
Die Fahrerin des Fahrzeugs, eine Zeugin namens T, fuhr bei Dunkelheit auf der B-Straße und hielt ihr Fahrzeug zunächst am Straßenrand an. Nachdem ihr Ehemann, der Kläger, ausgestiegen war, fuhr sie weiter, um das Auto an einer anderen Stelle zu parken. Dabei stieß sie mit einem der Baumstümpfe zusammen, der nicht durch einen Stahlbogen oder eine Warnbarke gekennzeichnet war. Der Kläger verklagte daraufhin die Beklagte auf Schadensersatz wegen behaupteter Amtspflichtverletzung.
Verantwortlichkeit für die Sicherung von Baumstümpfen
Die Beklagte hatte im Jahr 2018 im Zuge von Straßen- und Kanalbauarbeiten Bäume an der B-Straße fällen lassen. Dabei verblieben Baumstümpfe unterschiedlicher Höhe, die teilweise durch Warnbarken oder eingelassene Stahlbögen gesichert wurden. Der Kläger behauptet, der Baumstumpf, mit dem das Fahrzeug kollidiert war, sei nicht ausreichend gekennzeichnet gewesen, was zu dem Unfall geführt habe.
Gerichtliche Beurteilung und Konsequenzen des Falles
Im Urteil des LG Detmold wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht befand, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Zudem wurde festgestellt, dass das Urteil vorläufig vollstreckbar ist. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagte nicht zuvor eine gleich hohe Sicherheit leistet.

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer gründlichen Untersuchung und Bewertung der Sachlage vor der Erhebung von Schadensersatzklagen und beleuchtet die rechtlichen Aspekte der Straßenverkehrssicherungspflicht.

Das vo[…]


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