Deutliche Klärung von Haftungsprivilegierungen: Ein Fall vor dem Arbeitsgericht Offenbach
Im Zentrum dieses spannenden Rechtsfalls steht ein Unfall, der am 21. September 2018 geschah und den Kläger schwer verletzte. Der Unfall ereignete sich am Betriebssitz der Beklagten. Wichtige Fragen in diesem Streit sind, ob der Unfall als Versicherungsfall gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII klassifiziert wird und ob mögliche Haftungsprivilegien gemäß § 104, 105 SGB VII für den Unternehmer oder Arbeitskollegen in Betracht kommen. Die Lösung dieser Fragen ist entscheidend für die Ansprüche des Klägers auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Ein paralleles Verfahren läuft vor dem Sozialgericht Darmstadt, das klären soll, ob der Unfall tatsächlich ein Versicherungsfall im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII ist.
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H3: Der Rechtsstreit: Zwischen Arbeitsunfall und Wegeunfall
Das Arbeitsgericht Offenbach hat den Rechtsstreit bis zur endgültigen Entscheidung des Sozialgerichts Darmstadt ausgesetzt. Dies ist notwendig, da es Unterschiede zwischen den Definitionen von Betriebsunfall, Wegeunfall und Versicherungsfall im SGB VII gibt, die relevant sind für die Haftungsprivilegierung des Unternehmers oder des Arbeitskollegen. Die Aussetzung soll verhindern, dass zu einem konkreten Unfallhergang unterschiedliche Beurteilungen getroffen werden.
H3: Die Folgen divergierender Entscheidungen
Es ist wichtig zu beachten, dass eine unterschiedliche Beurteilung des Vorliegens eines Versicherungsfalls zwischen den Zivil- bzw. Arbeitsgerichten einerseits und den Unfallversicherungsträgern bzw. den Sozialgerichten andererseits erhebliche Konsequenzen für den Geschädigten haben kann. Dies könnte dazu führen, dass dem Geschädigten möglicherweise weder Schadensersatz noch Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugesprochen werden, wie es die ständige Rechtsprechung des BGH seit dem Urteil vom 14. Dezember 2006 vorsieht.
H3: Erkenntnisse aus dem Landgericht Darmstadt
Das Gericht zitiert in seinem Beschluss ausdrücklich das Landgericht Darmstadt (Az. 10 O 246/20) vom 14. Oktober 2020, das ähnliche Ansichten vertritt. Demnach ist es zwingend erforderlich, zunächst zu klären, ob ein Versicherungsfall im Sinne des § 108 SGB VII vorliegt. Die Aussetzung des Verfahrens ist in allen Fällen notwendig, in denen die Frage nach einem Versicherungsfall einschließl[…]