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WEG – Nutzung von Teileigentum zu Wohnzwecken

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Wohnnutzung des Teileigentums: Das Einverständnis des Gerichts und die Auswirkungen auf Eigentümergemeinschaften
Im Herzen des vorliegenden Falles liegt eine Kontroverse um das Recht einer Eigentümerin, ihr Teileigentum zu Wohnzwecken zu nutzen. Das Problem entstand, als sie begann, ihre Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste zu vermieten, was die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Anfechtung veranlasste. Trotz der Tatsache, dass ihre Nutzung des Teileigentums von der ursprünglichen Absicht abwich, ging das Landgericht Hamburg davon aus, dass solch eine Nutzung zulässig sein könnte, solange sie die übrigen Eigentümer nicht über das erwartbare Maß hinaus stört.

Direkt zum Urteil Az: 318 S 47/20 springen.

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Die Feinheiten des Teileigentums
Das Gericht wies die Berufung der Klägerin zurück und betonte die Notwendigkeit, die Interessen aller Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu berücksichtigen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass die Vermietung zwar keine gewerbliche Nutzung darstelle, die generell gemäß der Gemeinschaftsordnung erlaubt sei, aber sie sei Teil der Wohnnutzung. Wenn eine Einheit der Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken dient, sollte sie grundsätzlich nur für Zwecke genutzt werden, die nicht dem Wohnen zuzuordnen sind.
Anderweitige Nutzung und ihre Grenzen
Eine vom vereinbarten Nutzungszweck abweichende Nutzung wurde jedoch vom Gericht als zulässig angesehen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung. Dabei ist es entscheidend, ob eine solche anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer Nutzung zu dem vereinbarten Zweck typischerweise zu erwarten wäre. Laut Gericht war dies in diesem Fall nicht der Fall.
Schlüsselurteil zur zukünftigen Nutzung von Teileigentum
Letztendlich hat dieses Urteil erhebliche Auswirkungen auf die Rechte von Wohnungseigentümern und die Nutzung von Teileigentum in der Praxis. Es verdeutlicht, dass eine Nutzung zu Wohnzwecken, auch wenn sie von der ursprünglichen Absicht abweicht, unter bestimmten Umständen zulässig sein kann. Diese Umstände schließen ein, dass sie die anderen Eigentümer nicht über das erwartbare Maß hinaus beeinträchtigt. In Anbetracht dieses Schlüsselurteils müssen sich Eigentümergemeinschaften möglic[…]


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