Landesarbeitsgericht weist Berufung im Fall der Weiterbeschäftigung zurück
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem aktuellen Urteil über die Berufung eines Verfügungsklägers entschieden. Der Kläger strebte im Rahmen eines Eilverfahrens die Weiterbeschäftigung nach Ablauf seines befristeten Arbeitsvertrags an. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung jedoch kostenpflichtig zurück.
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Hintergrund und Streitgegenstand
Die Parteien des Rechtsstreits waren uneins über die Frage, ob der Kläger nach dem Auslaufen seines befristeten Arbeitsvertrags weiterbeschäftigt werden sollte. Der Kläger hatte eine Klage auf Entfristung eingereicht, über die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht noch nicht entschieden worden war.
Die Beklagte betreibt ein IT-Unternehmen, während der Kläger ursprünglich bei der Muttergesellschaft der Beklagten in Indien beschäftigt war. Ab dem Jahr 2016 arbeitete der Kläger vorübergehend in Deutschland für die Beklagte. Es wurden mehrere befristete Arbeitsverträge abgeschlossen, deren Laufzeit sich immer wieder verlängerte. Ursprünglich sollte der Kläger im Sommer 2019 nach Indien zurückkehren, doch er verblieb in Deutschland und vereinbarte erneut eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.05.2021.
Der Kläger erhielt eine befristete Aufenthaltserlaubnis von der zuständigen Stadt A-Stadt. Diese Erlaubnis wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 28.10.2021. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht gab der Kläger an, dass seine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des anstehenden Verkündungstermins im erstinstanzlichen Verfahren zur Entfristungsklage bis Ende November 2021 erneut verlängert worden sei.
Argumente des Verfügungsklägers und erstinstanzliche Entscheidung
Der Verfügungskläger argumentierte in erster Instanz, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten offensichtlich fortbestehe und nicht wirksam befristet sei. Er habe zudem über das vorgesehene Befristungsende hinaus weitergearbeitet, ohne dass die Beklagte dies beanstandet hätte. Erst am 24.06.2021 habe die Beklagte ihn aufgefordert, Arbeitsmaterialien herauszugeben und ihm den Zugang entzogen. Der Kläger argumentierte weiterhin, dass eine eilige Entscheidung erforderlich sei, da das langwierige Entfristungsverfahren nicht rechtzeitig zu einem Beschäftigungsanspruch führen[…]