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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauvertrag – Verjährung von Ansprüchen

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Schallschutz-Streit: Planer entkommt Schadensersatzforderungen
In einem faszinierenden Fall vor dem Landgericht Cottbus haben private Bauherren gegen einen Objektplaner Klage erhoben. Die Kläger behaupteten, der Beklagte habe fehlerhafte Planungsleistungen im Bereich des Schallschutzes für ihr neu errichtetes Einfamilienhaus erbracht. Diese mutmaßlichen Mängel führten zu einer Schadensersatzforderung in beträchtlicher Höhe, die die Kläger geltend machen wollten. Der Prozess wirft interessante Fragen über Haftungsfragen und die Rolle von Objektplanern in der Bauindustrie auf.

Direkt zum Urteil Az: 6 O 61/21 springen.

Vertragliche Beziehungen und Baufehler
Die Kläger schlossen ursprünglich einen Vertrag mit einer Baufirma für den Bau ihres Hauses. Der beklagte Objektplaner, der auch Mitgeschäftsführer der Baufirma war, arbeitete als Subunternehmer und war insbesondere für den Schallschutz verantwortlich. Trotz der Ausführung der Planungsleistungen durch den Beklagten bestand jedoch keine direkte vertragliche Beziehung zwischen den Klägern und ihm. Die Baugenehmigung wurde erteilt, und das Haus wurde schließlich gebaut. Aber Probleme entstanden, als die Kläger Mängel im Schallschutz des Hauses feststellten.
Insolvenz und Schadensersatzansprüche
Nachdem die Kläger die mutmaßlichen Mängel im Schallschutz festgestellt hatten, führten sie ein selbstständiges Beweisverfahren durch. Ein Sachverständigengutachten bestätigte ihre Behauptungen und schätzte die Kosten für die Mängelbeseitigung auf über 32.000 Euro. Währenddessen ging die Baufirma in Insolvenz. Die Kläger erhielten allerdings durch eine Abtretungserklärung vom Insolvenzverwalter die Gewährleistungsansprüche gegen den Beklagten.
Ablehnung der Klage und Kostenverteilung
Die Klage der Bauherren wurde jedoch abgewiesen. Das Gericht entschied, dass die Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen müssen. Dies umfasst auch die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens, mit Ausnahme von 50% der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Kläger sowie der außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Beweisverfahren. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, vorausgesetzt, es wird eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags hinterlegt.

Das vorliegende Urteil
LG Cottbus – Az.: 6 O 61/21 – Urteil vom 08.11.2021

1. Die Klage wird abgewiesen[…]


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