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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundstückskaufvertragsentwurf – Gebührenpflicht Kaufinteressent bei erheblichen Änderungen

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Der knifflige Streit um eine Rechnung für einen Vertragsentwurf
Im Zentrum des vorliegenden Falles steht die Rechnung für einen Vertragsentwurf, die von der beklagten Partei an die Antragsteller gerichtet wurde. Die Antragsteller unterschrieben zuvor eine Reservierungsvereinbarung für ein Objekt, bei dem sie als Käufer auftreten sollten. Ein zentraler Streitpunkt entstand, als die beklagte Partei die Antragsteller für ihre Dienste zur Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs zur Kasse bat.

Die Antragsteller bestreiten, die Kostenschuldner zu sein. Sie berufen sich darauf, dass die in der Reservierungsvereinbarung enthaltene Vollmacht zur Beauftragung der Notarin unwirksam sei, da es sich um eine überraschende Klausel handele. Sie betonen, dass sie die Antragsgegnerin nicht selbst beauftragt haben und dass deren Rechnung daher nicht rechtens sei.

Direkt zum Urteil Az: 2 OH 2/21 springen.

Konflikt um Kostenübernahme und Beauftragung
Die Antragsteller argumentieren, dass sie von der potentiellen Verkäuferin ausgegangen seien, die die Antragsgegnerin beauftragt habe. Sie behaupten zudem, dass die beklagte Partei zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass die Antragsteller ihre Auftraggeber seien. Dies ließe sich aus dem vorliegenden E-Mail-Verkehr ableiten.
Beantragung zur Aufhebung der Rechnung
Die Antragsteller fordern die Aufhebung der Kostenrechnung der Antragsgegnerin und haben weiterhin beantragt, die aufschiebende Wirkung des verfahrensgegenständlichen Antrages anzuordnen. Die beklagte Partei hingegen stellt den Antrag, die Anträge der Kläger abzulehnen. Sie argumentiert, dass sie aufgrund der umfangreichen Änderungswünsche der Antragsteller davon ausgegangen sei, dass sie mit der Erstellung des Vertragsentwurfs beauftragt worden seien.
Übertragung des Falles und Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Im Verlauf des Verfahrens wurde der Fall vom zuständigen Gericht an einen Einzelrichter übertragen, der die aufschiebende Wirkung des Antrages anordnete. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde eine Stellungnahme der Ländernotarkasse eingeholt, die bei der weiteren Beurteilung des Falles eine Rolle spielte.

Trotz der komplexen Details des Falles und der unterschiedlichen Ansichten der beteiligten Parteien, hat das Landgericht Görlitz let[…]


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