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Schenkung – Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung

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Das Dilemma um die 10.000 Euro Schenkung: Ein Familiendrama mit juristischen Implikationen
Im Jahr 2000 vollendete der Kläger gemeinsam mit seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau V ein Einfamilienhaus. Nach dem Tod seiner Ehefrau im Juli 2012 blieben die beiden Töchter K und L zurück. Aus Mitgefühl und der Absicht, den Enkelinnen zur Einrichtung ihrer Kinderzimmer zu helfen, überwiesen die Schwiegereltern des Klägers, A und A1, einen Betrag von 10.000 Euro.

Die Quelle dieses Geldes ist jedoch umstritten und hat eine Reihe von juristischen Konflikten ausgelöst. Nach dem Tod von A im Jahr 2014 wurde A1 pflegebedürftig und ist seit 2015 auf Sozialhilfe und Pflegewohngeld angewiesen. Dies führt zu einer unerwarteten Wendung in der Geschichte.

Direkt zum Urteil Az: 5 O 178/21 springen.

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Die Überleitung eines Anspruchs und die Rückforderung der Schenkung
Im April 2020 erhielt der Kläger ein Schreiben von der Sozialhilfebehörde, dem Beklagten in dieser Sache, in dem es um die Überleitung eines Anspruchs gemäß § 93 SGB XII von A1 gegenüber dem Kläger ging. Der Anspruch betraf die Rückforderung der zuvor erwähnten Schenkung in Höhe von 10.000 Euro. Trotz Widerspruchs des Klägers übernahm der Sozialhilfeträger Kreis S den Rückforderungsanspruch von A1 gegen den Kläger bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen.
Die Zahlungsaufforderung und der Konflikt um die Schenkungsquelle
Nachdem der Widerspruch des Klägers abgelehnt wurde, erhielt er im November 2020 eine Zahlungsaufforderung über die 10.000 Euro von der Sozialhilfebehörde. Der Kläger behauptet, die 10.000 Euro seien vom verstorbenen Schwiegervater A überwiesen worden, so dass kein Anspruch von A1 bestehe. Zudem argumentiert der Kläger, dass wenn der Betrag von einem gemeinsamen Konto der Eheleute A stammte, nur die Hälfte des Betrags, also 5.000 Euro, als Schenkung von A1 zu qualifizieren sei.
Die Verwendung der Schenkung und die Vorstellung von familiärer Unterstützung
Laut Kläger sollte der Geldbetrag für die Fertigstellung der Kinderzimmer verwendet werden, die noch im Rohbau waren. Aufgrund des Todes der Tochter der Eheleute A konnte der Ausbau des Eigenheims nicht wie geplant fortgesetzt werden. Dies führte dazu, dass die Großeltern sich verpflichtet fühlten, ihren Beitrag zum Wohl der Enkelinnen zu leisten. Jedes Kind sollte einen Betrag von 5.000 Euro erhalten.
Das Urteil und seine Konsequenzen
Das Landgericht Bochum wies die Klage ab und e[…]


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