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Verlegung Fußbodenheizung unterhalb Fliesen im Duschbereich einer Luxuswohnung

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

Aufwärmender Streit: Fußbodenheizung in Duschbereichen vor Gericht
Ein aktueller Fall vor dem OLG Düsseldorf hat Fragen aufgeworfen, ob und in welchem Umfang eine Fußbodenheizung im Duschbereich eines Badezimmers von einer Baufirma zu installieren ist. Im Fokus des Streits stehen dabei unterschiedliche Interpretationen von Passagen in der Baubeschreibung und der Frage, ob eine Fußbodenheizung im bodengleichen Duschbereich zu den üblichen Qualitäts- und Komfortstandards gehört.

Direkt zum Urteil Az: I-22 U 184/21 springen.

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Auslegung der Baubeschreibung
Laut der Baubeschreibung sollte die Beheizung der gesamten Wohnanlage über einen Gas-Brennwertkessel erfolgen. Zudem wurde festgelegt, dass die Duschbereiche der Masterbäder bodengleich ausgeführt werden sollten. Die Entscheidung des Gerichts hing maßgeblich von der Interpretation ab, ob diese Formulierung ausreichend Gewicht hatte, um eine Fußbodenheizung auch im Duschbereich verbindlich zu fordern.

Das OLG Düsseldorf schloss sich jedoch der Auffassung des Landgerichts an. Die Passagen in der Baubeschreibung würden lediglich darauf hindeuten, dass die Wohnanlage insgesamt mit einer Fußbodenheizung ausgestattet werden solle und nicht zwangsläufig, dass diese auch unter den Fliesen des Duschbereichs verlegt werden müsse.
Verweis auf BGH-Urteil und „üblicher Qualitäts- und Komfortstandard“
Die Kläger verwiesen in ihrer Berufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2009, in der es um den Schallschutz von Wohnungen ging. Die Begründungen aus diesem Urteil ließen sich jedoch nicht direkt auf den vorliegenden Fall anwenden, da es keine technischen Regelungen gäbe, die eine beheizte Bodenfläche im Duschbereich vorschreiben würden.

Zudem vertrat das Gericht die Ansicht, dass eine Fußbodenheizung im Duschbereich nicht zwingend zum üblichen Qualitäts- und Komfortstandard gehöre. Der Sachverständige hatte zwar festgestellt, dass ein Trend zur Bodenerwärmung im Duschbereich erkennbar sei, jedoch nur als zusätzlichen Luxus („maximaler Komfort“) und nicht als allgemein üblichen Standard.
Mögliche Zurückweisung der Berufung
Das OLG Düsseldorf wies die Kläger darauf hin, dass ihre Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und möglicherweise gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werde. Den Klägern wurde Gel[…]


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