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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verhaltensbedingte Änderungskündigung – Abmahnungserfordernis

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Komplizierter Fall um Datenschutz, Arbeitsrecht und Produktionslinien
In einem aktuellen Rechtsstreit ging es um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Änderungskündigung. Der Kläger, seit 1991 bei dem Unternehmen beschäftigt und zuletzt in der Position eines Linienführers tätig, wurde von der Beklagten mehrfach im Jahr 2020 abgemahnt. Die Vorwürfe reichten von unterlassener Meldung eines Sirupverlusts über lückenhafte Kontrolle von Etiketten bis hin zur Missachtung von Abstandsregeln und Maskenpflicht während der Corona-Pandemie.

Als in einem Gespräch die mögliche Versetzung auf eine Stelle als Maschinenführer diskutiert wurde, trat ein weiteres Problem auf. Dabei ging es um das Fotografieren von Mitarbeitern bei Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften durch den Kläger selbst.

Direkt zum Urteil Az: 6 Sa 65/21 springen.

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Fotografieren von Mitarbeitern als Kündigungsgrund?
Im August 2020 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger, seinem Betriebsratsvorsitzenden, seiner Vorgesetzten, dem Betriebsleiter und einem weiteren Mitarbeiter statt. Hierbei wurde das Verhalten des Klägers in Bezug auf Fotografieren von Mitarbeitern bei Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften thematisiert. Während die Beklagte angab, der Kläger habe zugegeben Mitarbeiter beim Einstieg in Maschinen ohne entsprechende Anstoßkappen fotografiert zu haben, behauptet der Kläger, er habe lediglich Fotos von Führungskräften bei Missachtung von Abstandsregeln und Maskenpflicht vorgebracht.

Die Beklagte hörte den Betriebsrat zur beabsichtigten Änderungskündigung des Klägers an, woraufhin dieser der Änderungskündigung widersprach. Daraufhin wurde dem Kläger die Änderungskündigung am 8. September 2020 zugestellt, die er mit der Begründung, das Filmen der Mitarbeiter stelle keine gravierende Pflichtverletzung dar, zurückwies.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein
Nachdem der Fall vor dem Arbeitsgericht Lübeck verhandelt wurde und dieses das Urteil zugunsten des Klägers fällte, legte die Beklagte Berufung ein. Das zuständige Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az.: 6 Sa 65/21) bestätigte jedoch in seinem Urteil vom 08.12.2021 die Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck und wies die Berufung der Beklagten zurück.

Das Landesarbeitsgericht stützte seine Entscheidung darauf, dass das Fotografieren der Mitarbeiter nicht als gravierende […]


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