Fahrerlaubnisentzug und herausgabebegehren abgelehnt
Ein Fahrer, der wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Cannabiskonsum seinen Führerschein verlor, scheiterte vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az.: 11 CS 21.2513 und 11 CE 21.2514) mit seiner Beschwerde gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und seinem Antrag auf Herausgabe des Führerscheins.
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Wildunfall und drogenbedingte Auffälligkeiten
Der Fall begann im Dezember 2017, als der Antragsteller mit seinem Auto ein Wildschwein anfuhr und das Tier auf der Fahrbahn liegen ließ, was zu zwei weiteren Kollisionen führte. Bei einer anschließenden Blutentnahme wurden 1,2 ng/ml THC festgestellt. Nachdem ein ärztliches Gutachten von einer einmaligen Cannabiseinnahme ausging, stellte das zuständige Landratsamt das Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung zunächst ein. Im März 2019 wurden bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle erneut drogentypische Auffälligkeiten beim Antragsteller festgestellt, woraufhin das Landratsamt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnete.
Versäumnis des Gutachtens führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis
Der Antragsteller legte jedoch kein solches Gutachten vor und reagierte auch nicht auf die Aufforderung, ärztliche Atteste oder Entlassungsberichte aus einer stationären Therapie vorzulegen. Schließlich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, woraufhin er sich vor Gericht gegen die sofortige Vollziehbarkeit wandte und seinen abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder herausverlangte.
Keine Aussicht auf Erfolg für den Antragsteller
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde des Antragstellers zurück und verwies darauf, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zu Recht erfolgte, da der Antragsteller die geforderten Gutachten und Abstinenznachweise nicht erbracht hatte, die zur Klärung seiner Fahreignung erforderlich waren. Die Behörden hatten in diesem Fall das Recht, von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen.
Unzulässige Beschwerde und Kostenentscheidung
Die Beschwerde des Antragstellers wurde in beiden Verfahren abgelehnt. Der Beschluss ist unanfechtbar und der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wurde je[…]