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Betriebskostenvorauszahlung auch bei Kündigung geschuldet

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Räumlichkeiten für Gastronomie: Mieterin zur Zahlung von Mietrückständen verurteilt
Das Landgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 15.02.2023 (Az.: 23 O 70/22) eine Mieterin dazu verurteilt, wegen Mietrückständen für ein Restaurant insgesamt 96.496,43 Euro an die Vermieterin zu zahlen. Ein komplizierter Fall, der zeigt, wie juristisch schwierig sich Mietstreitigkeiten in der Gastronomie gestalten können.

Direkt zum Urteil Az: 23 O 70/22 springen.

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Rechtlicher Hintergrund des Falles
Die Beklagte hatte im Dezember 2018 Räumlichkeiten für ein Restaurant in Düsseldorf angemietet. Der Mietvertrag sah für die ersten neun Monate Mietfreiheit für die Kaltmiete brutto und zwei Mietvertragsänderungen vor. Aufgrund eines Grundbucheintrag am 18.02.2020 wurde die Klägerin Rechtsnachfolgerin einer vorigen Vermieterin und somit Vermieterin der Beklagten. Ab dem 01.01.2020 geriet die Beklagte jedoch mit den Mietzahlungen in Rückstand.
Klägerin macht Mietzinsrückstände geltend
Da die Beklagte mit den Mietzahlungen in Rückstand geraten war, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis im Januar 2021 fristlos. Die Klägerin behauptete, dass seit Januar 2020 ein Mietzinsrückstand in Höhe von 102.674,76 Euro aufgelaufen sei und beantragte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Betrages zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab den jeweiligen Fälligkeitsdaten. Die Beklagte wiederum beantragte die Abweisung der Klage.
Gericht folgt teilweise der Klägerin
Das Landgericht Düsseldorf gab der Klägerin teilweise Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 96.496,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2022. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin zu 6 % und der Beklagten zu 94 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jedoch die Möglichkeit der Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages. Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Dieses Urteil verdeutlicht, dass bei Mietstreitigkeiten in der Gastronomie eine Vielzahl von rechtlichen Aspekten zu berücksichtigen ist. Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf zeigt jedoch auch, dass in solchen Fällen eine Klärung der Mietrückstände durch […]


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