Autokredit-Streit: Bank siegt vor dem OLG Stuttgart
Eine Bank forderte Zahlungen im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zur Finanzierung eines PKW. Der Beklagte verwies darauf, nicht Vertragspartner des betreffenden Darlehensvertrages zu sein und die Forderungen seien zudem verjährt. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat nun im Az.: 6 U 14/23 entschieden und die Berufung des Beklagten verworfen.
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Zustandekommen des Darlehensvertrages und Verjährung
Im vorliegenden Fall ging es um einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines PKW. Die klagende Bank begehrte vom Beklagten Zahlung der ausstehenden Beträge. Als Einwand machte der Beklagte geltend, er sei nicht Vertragspartner des streitgegenständlichen Darlehensvertrages und außerdem bestehe die Einrede der Verjährung. Erstinstanzlich hat das Landgericht der Klage der Bank stattgegeben. Das Gericht stellte fest, dass ein Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zustande gekommen sei und die bestehenden Ansprüche nach Kündigung durch die Bank auch nicht verjährt seien.
Verfahren der Berufung und Scheitern der Fristverlängerung
Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Beklagte Berufung ein und kündigte an, die Begründung in einem späteren Schriftsatz nachzureichen. Ohne Begründung beantragte er eine Fristverlängerung um einen Monat, was vom OLG Stuttgart zurückgewiesen wurde. Der Vorsitzende Richter wies darauf hin, dass gemäß § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO eine Fristverlängerung nur bei erheblichen Gründen gewährt werden könne. Im vorliegenden Fall fehlte jedoch eine Begründung für die Fristverlängerung, was zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte.
Ausgang des Verfahrens und Kostenentscheidung
Das OLG Stuttgart entschied schließlich, den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen. Die Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) wurde als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens betrug bis zu 35.000 Euro.
Insgesamt konnte der Beklagte im Verfahren nicht die erforderlichen Gründe für eine Fristverlängerung vorbringen und damit auch nicht die erstinstanzliche Entscheidung des L[…]