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Flugscheinkostenerstattung nach Flugannullierung

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Fluggast erhält Erstattung für annullierte Flüge
In einem aktuellen Fall (AG Köln – Az.: 149 C 269/21) wurde eine Fluggesellschaft dazu verurteilt, einer Passagierin die Kosten für annullierte Flüge zu erstatten. Die Klägerin hatte für Hin- und Rückflüge von I. über A. nach R. insgesamt 1.176,38 EUR gezahlt. Die Fluggesellschaft annullierte die Flüge jedoch und erstattete den Betrag zunächst an das Reisebüro, bei dem die Klägerin die Flüge gebucht hatte.

Direkt zum Urteil Az: 149 C 269/21 springen.

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Fluggesellschaft verweist auf Rückerstattung an Reisebüro
Die Fluggesellschaft hatte argumentiert, dass sie ihrer Erstattungspflicht bereits nachgekommen sei, indem sie den Betrag an das Reisebüro zurückgezahlt hatte. Sie berief sich auf ihre Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB), wonach die Zahlung an denjenigen erfolgen solle, der die Tickets bezahlt hat. Die Klägerin hingegen verlangte die direkte Erstattung an sie selbst.
Gericht entscheidet zugunsten der Klägerin
Das Amtsgericht Köln entschied, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 1.176,38 EUR aus Art. 5 Abs. 1 a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 a der Fluggastrechteverordnung (EG Nr. 261/2004) gegenüber der Fluggesellschaft hat. Die Verordnung verpflichtet das ausführende Luftfahrtunternehmen im Falle einer Flugannullierung dazu, dem Fluggast Unterstützungsleistungen nach Art. 8 der Verordnung zu gewähren.
Relevanz der Fluggastrechteverordnung
Die Fluggastrechteverordnung war in diesem Fall anwendbar, da die Klägerin eine bestätigte Buchung für eine von der Fluggesellschaft durchzuführende Flugreise von I. über A. nach R. und zurück hatte. Die Verordnung sieht vor, dass im Falle einer Flugannullierung der Fluggast entweder eine anderweitige Beförderung oder eine Erstattung der Flugscheinkosten wählen kann.
Fazit: Fluggesellschaft muss direkt an Passagierin zahlen
Das Gericht entschied somit zugunsten der Klägerin und verurteilte die Fluggesellschaft zur Zahlung der geforderten Erstattung von 1.176,38 EUR nebst Zinsen. Die Argumentation der Fluggesellschaft, dass die Erstattung bereits an das Reisebüro erfolgt sei, fand vor Gericht keine Zustimmung. Die Klägerin konnte somit ihren Erstattungsanspruch erfolgreich durchsetzen

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