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Fluggast – Ausgleichsleistungsanspruch wegen Flugannullierung

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Fluggesellschaft muss Ausgleichszahlung nach Flugannullierung leisten
In einem kürzlich ergangenen Urteil des Amtsgerichts Erding (Az.: 119 C 1903/21) wurde eine Fluggesellschaft dazu verurteilt, der Klägerin insgesamt 500 € sowie 143,84 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hatte einen Flug annulliert, was zu Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung führte.

Direkt zum Urteil Az: 119 C 1903/21 springen.

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Anwendbarkeit der EU-Fluggastrechteverordnung
Die Klägerin hatte eine bestätigte Buchung für einen Flug von München nach Split bei der beklagten Fluggesellschaft. Der maßgebliche Flug sollte auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates angetreten werden, weshalb die EU-Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) zur Anwendung kommt.
Aktivlegitimation der Klägerin
Ein weiterer Fluggast, der ebenfalls über eine bestätigte Buchung für den annullierten Flug verfügte, trat seine Ansprüche infolge der Flugannullierung an die Klägerin ab. Dadurch ist die Klägerin in vollem Umfang aktivlegitimiert.
Anspruch auf Ausgleichsleistung
Da der Flug unstreitig annulliert wurde, steht der Klägerin nach der EU-Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichsforderung aus eigenem und abgetretenem Recht in Höhe von insgesamt 500 Euro zu. Der Anspruch auf Ausgleichsleistung ist auch nicht aufgrund von außergewöhnlichen Umständen ausgeschlossen.
Kein Ausschluss des Anspruchs wegen außergewöhnlicher Umstände
Die Fluggesellschaft hatte nicht dargelegt, dass die Annullierung des Fluges auf außergewöhnlichen Umständen beruhte, die trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermieden werden können. Daher greift kein Ausschluss des Anspruchs aufgrund von außergewöhnlichen Umständen.
Nebenforderungen der Klägerin
Die Klägerin hat ebenfalls einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 143,84 € zuzüglich Zinsen gegen die Beklagte. Diese Kosten sind nach dem Gerichtsurteil als notwendige Kosten zur Rechtsverfolgung anzusehen.

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