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Isolierte Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch

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Löschung von Nacherbenvermerken im Grundbuch: OLG Karlsruhe entscheidet zugunsten des Eigentümers
In einem aktuellen Beschluss hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe) über die Zulässigkeit der Löschung von Nacherbenvermerken im Grundbuch entschieden. Dabei hat das Gericht zugunsten des beteiligten Eigentümers entschieden und damit die Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim aufgehoben. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung und Analyse des Gerichtsurteils.

Direkt zum Urteil Az: 19 W 26/21 (Wx) springen.

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Antragsberechtigung des Eigentümers und Bewilligung durch die Nacherben
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der beteiligte Grundstückseigentümer antragsberechtigt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO ist und somit einen Löschungsantrag stellen kann. Der Notar hat den Antrag im Namen des Eigentümers gestellt, was gemäß § 15 Abs. 2 GBO zulässig ist.

Die im Grundbuch als Nacherben eingetragenen Personen (A. W., S. N., geb. W., und C. W.) haben die Löschung gemäß §§ 19, 29 GBO bewilligt. Die Bewilligungserklärungen sind öffentlich beglaubigt und erfüllen die Anforderungen des § 129 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Keine Unrichtigkeit des Grundbuchs durch isolierte Löschungsbewilligung
Das Grundbuchamt hatte die Löschung zunächst mit der Begründung abgelehnt, dass eine sog. isolierte Löschungsbewilligung unzulässig sei, da sie zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führe. Das OLG Karlsruhe widerspricht dieser Auffassung und folgt der herrschenden Meinung, dass ein Nacherbenvermerk nicht nur bei Führen des Unrichtigkeitsnachweises, sondern auch bei einer Bewilligung durch den Nacherben und den Ersatzerben gelöscht werden kann.
Fazit: Löschung von Nacherbenvermerken im Grundbuch zulässig
Das OLG Karlsruhe hat im Beschluss vom 18.01.2022 zugunsten des beteiligten Eigentümers entschieden und die Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim aufgehoben. Die Löschung von Nacherbenvermerken im Grundbuch ist somit auch bei einer isolierten Löschungsbewilligung durch den Nacherben und den Ersatzerben zulässig, ohne dass dies zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führt.

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