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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherungsschutz bei Hilfeleistung – Voraussetzungen

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet über Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall
Versicherungsschutz im Fokus
In einem Urteil vom 21.01.2022 (Az.: L 21 U 201/19) hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden, ob ein Ereignis als Arbeitsunfall anerkannt werden kann. Im konkreten Fall geht es um eine körperliche Auseinandersetzung vom 01.03.2015, bei der der Kläger versucht hatte, einen Streit zu schlichten. Der Kläger erlitt dabei eine Fraktur eines Mittelhandknochens und einen Weichteilschaden. Die Beklagte lehnte es jedoch ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.Direkt zum Urteil: Az.: L 21 U 201/19 springen.[toc]
Hintergrund des Falles
Der Kläger war auf einer Party, um einen Streit zwischen Herrn H und dessen Ehefrau zu schlichten. Dabei kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit Herrn H, der alkoholisiert war. Der Kläger erlitt dabei Verletzungen und musste operiert werden. Die Beklagte leitete ein Feststellungsverfahren ein und zog die Akten der Staatsanwaltschaft Neuruppin zum Verfahren gegen Herrn H wegen Körperverletzung heran. Herr H wurde später wegen Körperverletzung und Bedrohung verurteilt.
Ablehnung der Anerkennung als Arbeitsunfall
Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass der Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII (Hilfeleistung) ab dem Zeitpunkt zu verneinen sei, als sich der Kläger aktiv auf die körperliche Auseinandersetzung mit Herrn H eingelassen und damit eine Gefahrenlage für den Kläger selbst bestanden habe, womit der Selbstschutzgedanke im Vordergrund gestanden habe. Hierzu verwies die Beklagte auf ein Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14.09.2010.
Entscheidung des Landessozialgerichts
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wies die Berufung des Klägers zurück und entschied, dass das Ereignis vom 01.03.2015 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden kann. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger sich in eine Gefahrenlage begeben habe und der Selbstschutzgedanke im Vordergrund gestanden habe. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers wurden nicht erstattet und die Revision wurde nicht zugelassen.

Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) – Gesetzliche Unfallversicherung: Dieses Gesetz bildet die Grundlage für den Versicherungssch[…]


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