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Kostenfestsetzungsbeschluss – Kosten und Rechtsmittel

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So mancher Rechtsanspruch lässt sich nur im Zuge einer gerichtlichen Entscheidung durchsetzen, was mitunter einem regelrechten Kampf gleichkommen kann. Der französische Philosoph und Schriftsteller Albert Camus hat in Bezug auf den Kampf dereinst eine so treffende Formulierung getroffen, dass derjenige, der den Kampf ausfechtet, verlieren kann. Aber derjenige, der gar nicht erst kämpft, hat schon von vornherein verloren. Der Entschluss, die eigenen Rechte mittels eines Gerichtsverfahrens durchzusetzen, ist eine Überwindung, denn mit einem Gerichtsverfahren geht stets auch das Kostenrisiko einher.

Sollte am Ende der Kampf um das Recht jedoch erfolgreich ausgehen, so ist die Kostenfrage des Gerichtsverfahrens besonders interessant. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall das sogenannte Kostengrundentscheidungsverfahren ins Leben gerufen und der sogenannte Kostenfestsetzungsbeschluss spielt hierbei eine wichtige Rolle. In diesem Artikel werden sämtliche wichtigen Fakten bezüglich des Kostenfestsetzungsbeschlusses geklärt.

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Wie wird der Kostenfestsetzungsbeschluss definiert?
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist ein gerichtlicher Beschluss, der die Höhe der zu erstattenden Prozesskosten in einem Rechtsstreit konkret festlegt. (Symbolfoto: An Mazhor/Shutterstock.com)

Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist inoffiziell auch als KFB bekannt und bezeichnet eine Gerichtsentscheidung bezüglich der Prozesskostenhöhe, die von einer Prozesspartei an die andere Prozesspartei gezahlt werden muss. Gem. § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Zivilprozessordnung) hat der KFB den rechtlichen Charakter eines Zwangsvollstreckungstitels. Es muss jedoch ausdrücklich betont werden, dass das zuständige Gericht nicht automatisch immer von Amts wegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss für jedes Gerichtsverfahren festlegt. Die Grundvoraussetzung für einen KFB ist der sogenannte Kostenfestsetzungsantrag (kurz: KFA). Dieser Antrag muss zwingend von der prozessführenden Partei gestellt werden. Die rechtliche Grundlage bilden die §§ 103 fortfolgende ZPO.

Der Kostenfestsetzungsantrag muss zwingend gem. § 21 Nr. 1 Rechtspflegergesetz (RPflG) an den zuständigen Rechtspfleger gerichtet werden.
Unterschied zwischen Kostenfestsetzungsantrag und Kostengrundentscheidung
Der Kostenfestsetzung[…]


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