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Grundstückskaufvertrag –  Kaufvertragsanfechtung wegen des Verschweigens von Mängeln

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Kläger verliert Berufung in Fall von verschwiegenen Mängeln bei Grundstückskauf
In einem aktuellen Fall hat das Oberlandesgericht Köln (Az.: 12 U 83/20) die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts Köln (27 O 116/19) vom 05.03.2020 zurückgewiesen. Der Kläger hatte die Rückabwicklung eines notariellen Kaufvertrages über ein Hausgrundstück und Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung über den schadhaften Zustand der Holzbalken des Wintergartens gefordert.

Direkt zum Urteil: Az.: 12 U 83/20 springen.

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Der Kaufvertrag und die Anfechtung
Der Kläger und seine Ehefrau hatten 2018 mit der Beklagten einen Kaufvertrag über das Hausgrundstück abgeschlossen. Der Vertrag sah einen Ausschluss von Ansprüchen und Rechten des Käufers wegen Sachmängeln vor, es sei denn, es läge Vorsatz oder arglistiges Verschweigen vor. Der Verkäufer versicherte, dass ihm keine versteckten, wesentlichen Sachmängel bekannt seien.
Die Argumentation des Klägers
Der Kläger argumentierte, dass die Beklagte von den schadhaften Holzbalken im Wintergarten gewusst und diese arglistig verschwiegen habe. Die Beklagte wies die Vorwürfe zurück und verwies darauf, dass sie vor dem Verkauf das Haus in einen verkaufsfähigen Zustand versetzt und dabei auch die Holzbalken im Wintergarten eigenhändig gestrichen habe.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte das Urteil des Landgerichts Köln und wies die Berufung des Klägers zurück. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wurde als unbegründet angesehen, da die Beklagte glaubhaft machen konnte, dass sie von den Mängeln keine Kenntnis hatte. Zudem wurde festgestellt, dass der Kläger und seine Ehefrau vor dem Kauf ausreichend Gelegenheit hatten, das Objekt zu besichtigen und mögliche Mängel zu erkennen.
Relevanz des Falls
Dieser Fall zeigt, wie wichtig es für Käufer von Immobilien ist, sich vor dem Kauf gründlich über mögliche Mängel zu informieren und gegebenenfalls eigene Sachverständige hinzuzuziehen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln unterstreicht zudem, dass ein Verkäufer nur dann für arglistiges Verschweigen von Mängeln haftet, wenn ihm tatsächlich eine Kenntnis der Mängel nachgewiesen werden können.
Beweislast und Prüfungspflichten
In Fällen von verschwiegenen Mängeln bei Immobilientransaktionen liegt die Beweislast bei den Käufern. Sie müssen nachweisen, dass der Verkäufer von den Mängeln Kenntnis hatte und di[…]


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