Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wiedereinstellungsanspruch – Gleichbehandlungsgrundsatz

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 258/21 – Urteil vom 10.02.2022

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26. Mai 2021 – 4 Ca 1553/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach Ablauf seines befristeten Arbeitsvertrags wiedereinzustellen.

Der Kläger wurde von der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrags vom 30. Juni 2017 (Bl. 5, 6 d. A.) befristet für die Zeit vom 01. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 eingestellt. Unter dem 29. Juni 2018 schlossen die Parteien einen Nachtragsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2017, mit dem das befristete Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 2019 verlängert wurde (Bl. 22 d. A.). Der Kläger war danach aufgrund seines befristeten Arbeitsverhältnisses in der Zeit vom 01. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2019 im Entsorgungs- und Baubetrieb der Beklagten beschäftigt.

Am 29. März 2019 führte der Kläger mit seinem Abteilungsleiter, Herrn H., ein Gespräch, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, insbesondere ob Herr H. dem Kläger erklärt hat, er bekomme einen Festvertrag.

Am 08. April 2019 erhielt der Kläger ein auf den 25. März 2019 datiertes Schreiben der Beklagten, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass er mit Ablauf der Befristung vom 30. Juni 2019 aus dem Dienst der Beklagten ausscheiden werde (Bl. 23 d. A.).

In dem zwischen den Parteien geführten Vorprozess hat der Kläger mit seiner am 25. Juni 2019 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage – 4 Ca 901/19 – den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien geltend gemacht. In der Begründung seiner Klage hat er sich darauf berufen, dass ihm am 29. März 2019 von Herrn H. die unbefristete Fortführung seines Arbeitsverhältnisses zugesagt und ihm darüber hinaus auch mitgeteilt worden sei, dass die entsprechende Entscheidung von Seiten der Geschäftsleitung schon längst getroffen gewesen sei. In diesem Vorprozess der Parteien hat das Arbeitsgericht mit seinem Urteil vom 16. Oktober 2019 – 4 Ca 901/19 – der Klage stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30. Juni 2019 hinaus unbefristet fortbesteht. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts mit – inzwischen rechtskräftigem – Urteil vom 12. August 2020 – 2 Sa 502/19 – abgeändert und die Klage abgewiesen. In der Urteilsbegründung hat […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv