Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verzug mit Mietzahlung – Voraussetzungen

Ganzen Artikel lesen auf: Meinmietrecht.de

Räumungsklage stattgegeben: Mieter müssen Wohnung verlassen
In einem aktuellen Fall hat das Landgericht Berlin die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Räumungsklage der Klägerin gegen die Mieter stattgegeben. Grund hierfür ist ein fristloser Kündigungsgrund aufgrund von Mietrückständen, die die Mieter nicht ausgleichen konnten.

Direkt zum Urteil: Az.: 67 S 103/22 springen.

[toc]
Die Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht hat der Räumungsklage der Klägerin zugestimmt, da die Mieter mit der Entrichtung der Miete in einem Zeitraum von mehr als zwei Terminen in Verzug waren. Trotz Vorlage von Unterlagen konnte der Eingang der Zahlungen auf dem Konto der Klägerin nicht nachgewiesen werden. Die Beklagten haben den Mietrückstand auch nach Zustellung der Klageschrift nicht ausgeglichen.
Konsequenzen für die Mieter
Die Beklagten müssen die Kosten des Berufungsverfahrens tragen und haben bis zum 30.06.2023 Zeit, die Wohnung zu räumen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Jetzt Ersteinschätzung anfragen oder Beratungstermin vereinbaren: 02732 791079.

Das vorliegende Urteil
LG Berlin – Az.: 67 S 103/22 – Urteil vom 25.04.2023

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.04.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau – 5 C 224/21 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Spandau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.06.2023 gewährt.
Gründe
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

1. Das Amtsgericht hat der von der Klägerin erhobenen Räumungsklage zu Recht stattgegeben.

Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch gemäß §§ 985, 546 Abs. 1 BGB auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung. Das zwischen den Par[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv