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Klimaaktivist – Hausfriedensbruch, Rechtsfertigungsgrund, Entschuldigungsgrund

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Tagebau-Gelände Garzweiler: Hausfriedensbruch trotz Grundrechten
In einem Fall, in dem mehrere Personen das Tagebaugelände Garzweiler betreten hatten, hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden, dass deren Handeln als Hausfriedensbruch einzustufen ist und nicht durch die Wahrnehmung von Grundrechten gerechtfertigt werden kann.

Direkt zum Urteil: Az.: 4 RVs 48/22 springen.

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Freispruch aufgehoben
Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt hatte die Angeklagten zuvor freigesprochen, da es ihr Handeln durch die Wahrnehmung ihrer Grundrechte aus Art. 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 4 Abs. 3 GG als gerechtfertigt angesehen hatte. Die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach legte Revision ein, woraufhin das OLG Düsseldorf das Urteil aufhob.
Keine Rechtfertigung durch Grundrechte
Das OLG entschied, dass die Angeklagten aus ihren Grundrechten weder einen Rechtfertigungs- noch einen Entschuldigungsgrund für ihr Handeln herleiten können. Eine effektive Grundrechtsausübung wäre auch bei einem rechtmäßigen Handeln möglich gewesen, indem die Angeklagten beispielsweise vor dem Gelände demonstriert hätten. Das Grundgesetz garantiert keinen Anspruch auf die selbstdefinierte effektivste Grundrechtsausübung.

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Das vorliegende Urteil
OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.09.2022 – Az.: 4 RVs 48/22

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach werden die Urteile des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 14. März 2022 (Az.: 21 Cs- 721 Js 60/22- 111/22, 21 Cs- 721 Js 44/22- 69/22, 21 Cs- 721 Js 26/22- 56/22) mit den ihnen zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sachen werden zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere Strafabteilung des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt zurückverwiesen.
Gründe
I.


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