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Besorgnis der Befangenheit bei Schöffen

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Antrag auf Ablehnung von Schöffin in Brandstiftungsfall abgelehnt
In einem Brandstiftungsverfahren hat das Landgericht Oldenburg einen Antrag auf Ablehnung einer Schöffin wegen Befangenheit zurückgewiesen. Der Angeklagte hatte der Schöffin vorgeworfen, durch das Verteilen von Schokoladen-Marienkäfern ihre Unparteilichkeit in Frage zu stellen.

Direkt zum Urteil: Az.: 12 Ns 380 Js 80809/21 (299/22) springen.

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Keine Zweifel an Unvoreingenommenheit der Schöffin
Das Gericht stellte fest, dass die Verteilung von Schokoladen-Marienkäfern in der konkreten Situation keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Schöffin begründet. Zwar sei das Verteilen von Süßigkeiten in einem Strafverfahren grundsätzlich unangemessen, jedoch ließe dies nicht den Schluss zu, dass die Schöffin der Staatsanwaltschaft eher gewogen sei als dem Angeklagten oder seinem Verteidiger.
Dienstliche Äußerung der Schöffin glaubhaft
Die Schöffin gab an, dass sie auch dem Verteidiger ein Schokoladenpräsent übergeben wollte, dies aber nach der Zurückweisung durch den Staatsanwalt nicht mehr getan habe. Es gibt keine Gründe, die Glaubhaftigkeit der dienstlichen Äußerung der Schöffin in Zweifel zu ziehen. Ihr Gesamtverhalten und die Klarstellung im Rahmen ihrer dienstlichen Äußerung legen nahe, dass sie der Seite des Angeklagten, insbesondere dem Verteidiger, nicht weniger gewogen ist als der Staatsanwaltschaft.

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Das vorliegende Urteil
LG Oldenburg – Az.: 12 Ns 380 Js 80809/21 (299/22) – Beschluss vom 24.04.2023

In der Strafsache wegen Brandstiftung hat das Landgericht – 12. kleine Strafkammer – Oldenburg durch den Vorsitzender Richter am Landgericht pp. am 24.04.2023 beschlossen:

Der in der Hauptverhandlung am 03.04.2023 gestellte Antrag des Angeklagten, gerichtet auf Ablehnung der Schöffin pp. wegen Besorgnis der Befangenheit, wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.


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