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Berufungsverwerfung – Wiedereinsetzung bei neue Tatsachen – Entschuldigungsgrund

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Wiedereinsetzung in Berufungshauptverhandlung gewährt
In einem aktuellen Fall hat das OLG Brandenburg einem Angeklagten Wiedereinsetzung in die Berufungshauptverhandlung gewährt. Der Angeklagte war aufgrund einer Corona-Infektion nicht zur Hauptverhandlung erschienen, woraufhin seine Berufung verworfen wurde.

Direkt zum Urteil: Az.: 1 ORs 5/23 springen.

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Hintergrund des Falls
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Zossen wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt und legte dagegen Berufung ein. Am Tag der Berufungshauptverhandlung teilte der Verteidiger dem Gericht mit, dass der Angeklagte positiv auf Corona getestet wurde und daher nicht erscheinen könne. Trotzdem wurde die Berufung wegen unentschuldigten Ausbleibens verworfen.
Entscheidung des OLG Brandenburg
Das OLG Brandenburg hob den Beschluss des Landgerichts Potsdam auf und gewährte dem Angeklagten die Wiedereinsetzung. Das Gericht stellte fest, dass die Corona-Infektion des Angeklagten eine hinreichende Entschuldigung für das Ausbleiben darstellte und das Landgericht Potsdam den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungshauptverhandlung zu Unrecht als unzulässig verworfen hatte.
Erfolgreiche Beschwerde des Angeklagten
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 29. März 2022 war erfolgreich. Dies führt zur Wiedereinsetzung in die Berufungshauptverhandlung. Der Angeklagte hat glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen, da er an einer SARS-Cov-2-Infektion litt. Die Wiedereinsetzung ist nicht durch die gleichzeitig erhobene Revision ausgeschlossen.
Rechtsfehlerhafte Würdigung des Berufungsgerichts
Das Berufungsgericht hat das tatsächliche Vorbringen des Angeklagten nicht gewürdigt und den Entschuldigungsgrund als nicht genügend angesehen, weil er nicht glaubhaft gemacht wurde. Dies ist rechtsfehlerhaft, da dem Angeklagten im Rahmen des § 329 Abs. 1 StPO keine Pflicht zur Glaubhaftmachung oder einem lückenlosen Nachweis zukommt. Durch das im Beschwerdeverfahren eingereichte positive Ergebnis des PCR-Tests ist die Coronainfektion des Angeklagten glaubhaft gemacht worden, wodurch sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung genügend entschuldigt ist.
Entschuldigter Angeklagter
Der Angekla[…]


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