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Unterbliebener Heckenrückschnitt – Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO

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OLG Frankfurt hebt Zwangsgeldbeschluss gegen Schuldnerin auf
In einem Rechtsstreit über die Kürzung einer Bepflanzung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts Hanau aufgehoben. Das Gericht entschied zugunsten der Schuldnerin und wies den Zwangsgeldantrag der Gläubiger zurück.

Direkt zum Urteil: Az.: 26 W 1/23 springen.

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Streit um Kürzung der Bepflanzung
Die Parteien hatten in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2021 einen Vergleich geschlossen. Die Schuldnerin verpflichtete sich dabei, die Bepflanzung auf ihrer Seite auf eine Höhe von 2,50 m zu kürzen und auf dieser Höhe zu halten. Die Gläubiger rügten, dass die Schuldnerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei und beantragten die Festsetzung eines Zwangsgeldes sowie ersatzweise Zwangshaft.
OLG Frankfurt gibt Schuldnerin Recht
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass die Verhängung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der im Vergleich übernommenen Verpflichtung nicht in Betracht kommt. Im Streitfall sei die etwaige Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO zu richten. Bei dem von der Schuldnerin vorzunehmenden Rückschnitt der Bepflanzung handele es sich um eine vertretbare Handlung, die grundsätzlich der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO unterliegt.

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Das vorliegende Urteil
OLG Frankfurt – Az.: 26 W 1/23 – Beschluss vom 24.03.2023

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Hanau vom 19. Dezember 2022 – 9 O 840/21 – in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 15. März 2023 aufgehoben und der Zwangsgeldantrag der Gläubiger vom 14. April 2022 zurückgewiesen.

Die Gläubiger haben die Kosten des Zwangsgeldverfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu tragen.
Gründe
I.

(Symbolfoto: Virrage Images /Shutterstock.com)

In der mündliche[…]


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