Arbeitsgericht erklärt Kündigung wegen sexueller Belästigung für unwirksam
In einem aktuellen Fall hat das Arbeitsgericht die fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung eines technischen Leiters, der wegen sexueller Belästigung entlassen wurde, für unwirksam erklärt. Der Kläger bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe.
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Vorwürfe der Mitarbeiterinnen
Drei Mitarbeiterinnen warfen dem technischen Leiter vor, sie sexuell belästigt zu haben. Die Vorwürfe umfassten unerwünschte körperliche Nähe, Berührungen und unangemessene Bemerkungen. Der Kläger wurde daraufhin freigestellt und zu den Vorwürfen angehört.
Kläger bestreitet Vorwürfe
Der Kläger bestritt die Vorwürfe und argumentierte, dass alle Berührungen und Unterhaltungen im Rahmen eines guten kollegialen Miteinanders stattfanden. Er verwies auf E-Mails und WhatsApp-Korrespondenzen, die seiner Meinung nach ein lockeres Verhältnis zwischen ihm und den Mitarbeiterinnen belegten.
Gericht erklärt Kündigung für unwirksam
Das Arbeitsgericht erklärte die fristlose und fristgerechte Kündigung für unwirksam und verurteilte die beklagte Arbeitgeberin, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens wieder als technischen Leiter der Geschäftsbereiche 2 und 3 zu beschäftigen.
Auseinandersetzung um Abfindung
Im Arbeitsgerichtsverfahren geht es um eine Abfindung, bei der die Beklagte eine maximale Summe von 15.000 EUR als angemessen erachtet. Die Beklagte fordert, das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt zu ändern und die Klage abzuweisen oder alternativ, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, deren Höhe vom Gericht bestimmt werden soll. Der Kläger hingegen verteidigt das erstinstanzliche Urteil und lehnt den Auflösungsantrag ab.
Argumente und Gegenargumente
Der Kläger betont, dass er zu keiner Zeit gegen die prozessuale Wahrheitspflicht verstoßen habe und die Vorwürfe der Beklagten bestreitet. Er erklärt, dass die Prozesse gegen die Mitarbeiterinnen seinem berechtigten Interesse dienten und er zu einer professionellen Zusammenarbeit zurückkehren werde. Die von der Beklagten vorgeschlagene Abfindung sei zu niedrig bemessen, da sie weder die Tantieme noch die Tatsache berücksichtige, dass die Beklagte zu den Spannungen beigetragen und den Auflösungsantra[…]